Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet. Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
Leitsatz (redaktionell)
1. Befähigungsvoraussetzungen i.S.v. § 4 der 2. BesÜV a.F. sind sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln, nicht aber allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse.
2. Ob ein Bediensteter die Befähigungsvoraussetzungen “im bisherigen Bundesgebiet” erworben hat, ist nur danach zu beurteilen, wo die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen absolviert wurden. Die Vereinbarung eines dienstlichen Wohnsitzes ist ebenso wenig relevant wie ein früherer Hauptwohnsitz.
3. Werden die Befähigungsvoraussetzungen sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet erworben, kommt es darauf an, dass der im bisherigen Bundesgebiet durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht.
4. Das Beitrittsgebiet ist nicht dadurch zum bisherigen Bundesgebiet i.S.v. § 4 der 2. BesÜV a.F. geworden, dass dort seit der Wiedervereinigung nach Vorschriften und Inhalten der bisherigen Bundesrepublik Deutschland ausgebildet wird.
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen 1 Sa 47/05) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 11.08.2005; Aktenzeichen 17 Ca 36/05) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. April 2006 – 1 Sa 47/05 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung vom 21. Juni 1991 – 2. BesÜV –).
Der 1968 in Borna geborene Kläger legte 1987 in T… sein Abitur ab. Auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Dienstvertrages vom 1. Dezember 1990 nahm der in T…, jetzt in K…, wohnhafte Kläger ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von 36 Monaten an der Fortbildung nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) vom 1. Juni 1977 idF vom 1. Januar 1988 teil. In dem Dienstvertrag heißt es:
Ҥ 1
Herr D… wird mit Wirkung vom 01.12. 1990 als Anwärter für den gehobenen Dienst nach § 12 Abs. 1 der Dienstordnung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 29. Juni 1976 eingestellt. Für das Dienstverhältnis gelten die Vorschriften für Bundesbeamte auf Widerruf und die berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien in der jeweiligen Fassung.
§ 2
1. … Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft in ihrer jeweils mit der Genehmigungsbehörde abgestimmten Fassung. Er hat sich den praktischen und theoretischen Fortbildungsmaßnahmen nach der FPO i.V.m. dem diesem Vertrag beigefügten Fortbildungsplan zu unterziehen.
…
§ 5
Herr D… erhält Anwärterbezüge nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für Arbeitnehmer mit dienstlichem Wohnsitz in Dr. Sonstige gesetzliche Regelungen für diesen Personenkreis bleiben vorbehalten.
§ 6
Sollte Herr D… nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 2 (2) dieses Vertrages eingestellt werden, so verpflichtet er sich schon jetzt, im gesamten Verwaltungsbereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft tätig zu sein und seinen Dienst jeweils in der Bezirksverwaltung zu verrichten, die von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestimmt wird. Der Einsatz ist in der BV Dr vorgesehen.
§ 7
Im Übrigen regelt sich das Dienstverhältnis nach den jeweiligen Bestimmungen der Dienstordnung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. …”
Die Prüfungsordnung galt für sämtliche im Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (HVBG) zusammengeschlossene Berufsgenossenschaften. Hierzu gehört auch die Beklagte. Der Vorbereitungsdienst der Dienstanwärter setzte sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen. Die theoretische Fortbildung in externen Lehrgängen wurde für die Beklagte durch den HVBG, der seinen Sitz in Sankt Augustin bei Köln hat, sowie durch dessen Berufsgenossenschaftliche Akademie Hennef bei Bonn (BGA) durchgeführt. Die BGA hat neun Außenstellen, vier davon in den neuen Bundesländern. Die Beklagte führte die praktische Ausbildung selbst durch.
Zur Durchführung der Fortbildung von Anwärtern aus der ehemaligen DDR erließ die Beklagte eine “GF-Verfügung Nr. 11/90” vom 2. Oktober 1990, die folgende Regelungen aufweist:
“…
3. Die Ausbildung der Mitarbeiter der DDR-BV'en wird von der Abteilung Ausbildung durchgeführt.
4. Den Ausbildungsverlauf regeln die einzelnen Ablaufpläne. Die detaillierten Ablaufpläne werden quartalsweise erstellt. Sie liegen sechs Wochen vor Quartalsbeginn vor.
5. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt in der fachpraktischen Unterweisung. Diese wird in den Aufbau-BV'en durchgeführt.
6. Die fachtheoretische Unterweisung erfolgt zentral. Die Maßnahmen werden in den Schulungsstätten der VBG durchgeführt. Ausbilder und Teilnehmer werden von Amts wegen untergebracht und verpflegt.”
Der Kläger wie auch die anderen Fortzubildenden der Beklagten erhielten – unabhängig davon, ob sie aus dem Gebiet der bisherigen Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Beitrittsgebiet stammten – ihre theoretische wie auch ihre praktische Fortbildung an verschiedenen Orten sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik Deutschland. Die Fortbildungsplanung erfolgte durch die Ausbildungsabteilung der Beklagten in H… im Zusammenwirken mit den Bezirksverwaltungen. Die Ausbildungsorte wurden von der Beklagten zugewiesen. Die Ausbildungsinhalte der Dienstanwärter in den Bezirksverwaltungen der neuen Bundesländer unterschieden sich von der Ausbildung der Dienstanwärter in den alten Bundesländern grundsätzlich nicht. Allerdings wurden die Dienstanwärter in den neuen Bundesländern neben den allgemein geforderten Ausbildungsinhalten zusätzlich im so genannten “Ost- und Übergangsrecht” weitergebildet.
Der Kläger war vom 10. Dezember 1990 bis zum 28. Februar 1991 zum Teil praktisch in Bielefeld tätig bzw. nahm an Lehrgängen in Klink an der Müritz teil, während die eigentliche Fortbildung erst am 1. März 1991 begann. Die praktische Fortbildung fand sodann in der Bezirksverwaltung Dr sowie in der Bezirksverwaltung L… bei Stuttgart statt. Sie erfolgte ausschließlich durch Fachkräfte aus den alten Bundesländern. Die theoretische Fortbildung erfolgte im Wesentlichen in den neuen Bundesländern in Klink an der Müritz. Insgesamt dauerte die praktische und theoretische Ausbildung in den alten Bundesländern 19 Wochen und 3 Tage, während die praktische und theoretische Ausbildung in den neuen Bundesländern 135 Wochen und 4 Tage dauerte. Die Laufbahnprüfung wurde durch den HVBG abgenommen. Den schriftlichen Teil legte der Kläger Ende Januar 1994 in Hennef und den mündlichen Teil, mit dem er die Laufbahnprüfung bestand, am 1. März 1994 in Klink an der Müritz ab.
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung mit Sitz in H…. Gemäß § 4 der Dienstordnung der Beklagten (DO) bestimmt sich die Besoldung der Angestellten nach den Vorschriften für Beamte des Bundes auf der Grundlage des Stellenplanes. Gemäß § 12 Abs. 2 DO können Angestellte, die die Prüfung für den gehobenen Dienst abgelegt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach der DO eingestellt werden. Es gelten insoweit die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe.
Die Beklagte stellte den Kläger auf Grund Dienstvertrag vom 1./9. März 1994 mit Wirkung zum 2. März 1994 nach § 12 DO mit der Maßgabe ein, dass für die Rechtsstellung und die Besoldung die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe gelten. Mit Wirkung vom 2. März 1994 wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen und mit Vertrag vom 24. Oktober 1996 mit Wirkung zum 2. September 1996 nach § 2 DO auf Lebenszeit angestellt. Dem Kläger wurde mit dieser Anstellung eine im Stellenplan der Beklagten freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO übertragen. Der Kläger ist seit dem Ende seiner Ausbildung durchgehend in der Bezirksverwaltung Dr (BV Dr), die am 7. Mai 1991 eröffnet wurde, beschäftigt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF in Höhe der Differenz zwischen den gemäß § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV aF abgesenkten und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Anstellung sei auf Grund der in den alten Bundesländern erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erfolgt. Die Versagung des Zuschusses stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den in den alten Bundesländern ausgebildeten Anwärtern dar.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.330,83 brutto Zuschuss der Ergänzung der Dienstbezüge für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine Befähigungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als DO-Angestellter nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben, da er den zeitlich größeren Anteil seiner Ausbildung im Gebiet der ehemaligen DDR absolviert habe. Die Ausbildungsorte hätten sich aus dem Dienstvertrag und dem angemessen ausgeübten Direktionsrecht der Beklagten sowie den berücksichtigten Wünschen des Klägers ergeben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV aF.
I. Nach dem Vertrag vom 24. Oktober 1996 regelt sich das Dienstverhältnis nach der Dienstordnung der Beklagten in der jeweiligen Fassung. Danach bestimmt sich die Besoldung nach den Vorschriften für Beamte des Bundes. Dementsprechend sind für die Besoldung des Klägers das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die auf § 73 BBesG beruhende 2. BesÜV maßgebend. § 2 des Anstellungsvertrages nimmt zudem gesondert auf die 2. BesÜV in der jeweiligen Fassung Bezug.
Gemäß § 1 der 2. BesÜV aF gelten für Beamte, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erhalten Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, eine gegenüber den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geringere Besoldung. Die Gewährung der abgesenkten Bezüge gemäß § 73 BBesG iVm. §§ 1, 2 der 2. BesÜV begegnet gegenwärtig noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 218; 13. November 2003 – 2 BvR 1883/99 – ZBR 2004, 100; BVerwG 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347). Diese Vorschrift ist für die Dienstbezüge des Klägers maßgeblich. Er ist seit seiner Anstellung als DO-Angestellter in Dr und damit von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden.
II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF.
1. Nach dieser Bestimmung erhalten Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden. Zwar wurde § 4 durch die am 25. November 1997 in Kraft getretene 4. BesÜVÄndV vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713) geändert und zu einer “Kann-Vorschrift” umgestaltet. Gemäß § 12 der 2. BesÜV ist die bis zum 24. November 1997 geltende Fassung aber auf Beamte anzuwenden, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind. Sie gilt dementsprechend auch für DO-Angestellte weiter, die bis zu diesem Tag als solche angestellt worden sind. Dies trifft auf den Kläger zu.
2. Der Kläger hat jedoch die Befähigungsvoraussetzungen nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben.
a) Den Begriff “Befähigungsvoraussetzungen” definieren weder die 2. BesÜV noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Er entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. BVerwG 27. Februar 2001 – 2 C 5.00 – Buchholz 240 BBesG § 73 Nr. 8 = ZTR 2001, 334; 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347). Für DO-Angestellte gilt hinsichtlich des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen nichts anderes. Soweit die Dienstordnung in Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften der Bundesbeamten Voraussetzungen aufstellt, die für eine Anstellung in einer bestimmten Laufbahn erforderlich sind, müssen diese im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein (Senat 10. Februar 2005 – 6 AZR 515/04 – ZTR 2005, 445).
b) Ein Anspruch des Klägers scheitert daran, dass er seinen Vorbereitungsdienst und auch den mündlichen Teil der Abschlussprüfung nicht im bisherigen Bundesgebiet iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF abgeleistet hat.
aa) Nach § 18 BBG ist für die Laufbahn des gehobenen Dienstes gefordert,
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.
Dem Anspruch des Klägers steht nicht bereits entgegen, dass er seine Abiturprüfung im Beitrittsgebiet abgelegt hat. Allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse gehören aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung, weil die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und – soweit vorgeschrieben – die Laufbahnprüfung erworben wird. Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die ihren Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert, aber im Beitrittsgebiet das Abitur erworben haben, und hinsichtlich ihrer Ausbildung vergleichbaren Bediensteten, die das Abitur in den alten Ländern erlangt haben, bestehen im Hinblick auf ihre fachliche Qualifikation keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Versagung des Zuschusses sachlich rechtfertigen könnten. Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemeinbildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. BVerfG 13. November 2003 – 2 BvR 1883/99 – ZBR 2004, 100; 19. November 2003 – 2 BvR 538/00 – ZBR 2004, 169; 9. September 2004 – 2 BvR 669/02 –; Senat 10. Februar 2005 – 6 AZR 515/04 – ZTR 2005, 445). Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben (BVerwG 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347). Die Befähigungsvoraussetzungen im Übrigen, dh. Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung müssen allerdings im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein. Hieran fehlt es.
bb) Ob diese Befähigungsvoraussetzungen “im bisherigen Bundesgebiet” erlangt worden sind, ist ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Beamte, Richter oder Soldat die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat (BVerwG 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347). Die vom Wortlaut vorgegebene ortsbezogene Betrachtungsweise der Begriffe “bisheriges Bundesgebiet” und “Ausland” in § 4 der 2. BesÜV entspricht auch der Systematik der 2. BesÜV. §§ 1 und 2 der 2. BesÜV stellen darauf ab, ob der Beamte, Richter oder Soldat in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet wird (vgl. BVerwG 11. März 1999 – 2 C 24.98 – ZBR 1999, 272). Damit enthält sich § 4 der 2. BesÜV jeglicher Bewertung der Qualität von Ausbildung, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten Personenkreises. Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird ohne Weiteres wie zB in §§ 13 ff., 122 BRRG vorausgesetzt (vgl. Senat 10. Februar 2005 – 6 AZR 515/04 – ZTR 2005, 445; BVerwG 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347). Dementsprechend hat der Zuschuss ausschließlich mobilitätsfördernden Charakter. Er ist nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung dringend benötigt wird (BVerfG 9. September 2004 – 2 BvR 669/02 –; BVerwG 11. März 1999 – 2 C 24.98 – ZTR 1999, 385). Bis zu der Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 25. November 1997 war ihr zeitlicher Geltungsbereich nicht beschränkt. Die Vorschrift galt demzufolge auch für Personen, die – wie der Kläger – erst nach dem Beitritt eine Ausbildung begonnen haben. Ihr Zweck war in Bezug auf diesen Personenkreis darauf gerichtet, geeignetes Personal aus dem Beitrittsgebiet zu gewinnen, das bereit war, nach einer Ausbildung und Ablegung der dafür vorgesehenen Abschlussprüfung in den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet zurückzukehren (Senat 10. Februar 2005 – 6 AZR 515/04 – aaO; vgl. auch BVerfG 13. November 2003 – 2 BvR 1883/99 – ZBR 2004, 100).
cc) Demnach kommt zunächst der Vereinbarung des “dienstlichen Wohnsitzes in Dr” im Dienstvertrag vom 1. Dezember 1990 keine Bedeutung für die Frage zu, ob der Vorbereitungsdienst “im bisherigen Bundesgebiet” abgeleistet wurde. Die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit ist nicht entscheidend (BVerwG 11. März 1999 – 2 C 24.98 – ZBR 1999, 272; 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer vor Beginn des Vorbereitungsdienstes seinen Hauptwohnsitz im bisherigen Bundesgebiet begründet hatte. § 4 der 2. BesÜV stellt nicht auf den früheren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ab (BVerwG 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – aaO).
dd) § 4 der 2. BesÜV enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass – wie hier – die Befähigungsvoraussetzungen sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet erworben werden.
Die Befähigungsvoraussetzungen müssen auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht. Unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss. Vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es nicht zu rechtfertigen, dass diejenigen, die die Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im ehemaligen Bundesgebiet erworben haben, in den Genuss des Zuschusses gelangen, während diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im Beitrittsgebiet abgelegt haben, davon ausgeschlossen sind (BVerwG 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – ZBR 2006, 347).
ee) Der Kläger hat die Befähigungsvoraussetzung der Laufbahnprüfung nur zum Teil im bisherigen Bundesgebiet erworben. Der mündliche Teil seiner Prüfung fand in Klink an der Müritz, der schriftliche Teil in Hennef statt. Damit ist nur der schriftliche Teil der Prüfung auf dem Gebiet der bisherigen Bundesrepublik Deutschland abgelegt worden. Der Kläger hat aber auch den Vorbereitungsdienst nicht im bisherigen Bundesgebiet abgeleistet. Er absolvierte 135 Wochen und vier Tage seines Vorbereitungsdienstes in den neuen Bundesländern und nur 19 Wochen und drei Tage in den alten Bundesländern. Er hat den zeitlich deutlich überwiegenden Teil der Ausbildung damit nicht im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Ortsbezogenheit (vgl. zu diesem Begriff: Kugele in jurisPR-BVerwG 24/2006 Anm. 1) den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen dem bisherigen Bundesgebiet zuordnen zu können. Gerade auch die Ausbildung selbst kann gegenüber dem schriftlichen Teil der Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben.
(1) Für § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF kommt es nicht allein auf die Ablegung der Laufbahnprüfung an. Die Verwendung des Begriffs Befähigungsvoraussetzungen statt Befähigungsvoraussetzung oder Befähigung und damit die Verwendung des Plurals ergibt, dass nicht nur die letzte von mehreren erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen ausschlaggebend sein soll. Hierfür spricht auch, dass der Erwerb der letzten Voraussetzung zwar notwendig für die Ernennung in einer bestimmten Laufbahn ist, die weiteren Voraussetzungen, zB das Studium oder der Vorbereitungsdienst dadurch aber nicht entbehrlich werden, selbst wenn sie bereits Voraussetzung für den Erwerb einer weiteren Befähigungsvoraussetzung waren (Senat 24. Februar 2000 – 6 AZR 611/98 – AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 71). Entsprechend hat etwa das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche eines von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Richters, der zwar die zweite juristische Staatsprüfung, nicht jedoch sein rechtswissenschaftliches Studium im bisherigen Bundesgebiet erworben hatte, abgelehnt (25. April 1996 – 2 C 27.95 – BVerwGE 101, 116). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei dem rechtswissenschaftlichen Studium um eine fachbezogene Vorbildung handelt. Es vermittelt für den Vorbereitungsdienst grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zu. Aus diesem Grund ist eine Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die erste juristische Staatsprüfung zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF zählt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 257; 9. September 2004 – 2 BvR 669/02 –).
Im Vorbereitungsdienst für die Anwärter für den gehobenen Dienst werden die fachbezogenen Inhalte vermittelt. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist daher nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut “Befähigungsvoraussetzungen” erforderlich. Er spielt gegenüber der abschließenden Laufbahnprüfung, in der die während des Vorbereitungsdienstes vermittelten Inhalte lediglich punktuell geprüft werden können, jedenfalls keine untergeordnete Rolle.
(2) Der fehlende zeitlich-räumliche Bezug kann hier entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht durch eine wertende organisatorisch-funktionale Konzeption (vgl. zu diesem Begriff: Kohte/Nebe in jurisPR-ArbR 34/2005 Anm. 3) ersetzt werden. Zwar kommt nach der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 (– 6 AZR 515/04 – ZTR 2005, 445) dem im Beitrittsgebiet gelegenen Ausbildungs- und Prüfungsort nach dem Zweck der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zu, wenn die Ausbildung nach Maßgabe einer einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Verantwortung eines Ausbildungsträgers mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet stattfindet und ausnahmsweise ein Losverfahren über den Ort der Ausbildung entscheidet, weil aus Gründen vorübergehender Engpässe in der räumlichen Unterbringung der Auszubildenden genügend Ausbildungsstätten im Gebiet der alten Bundesländer nicht zur Verfügung stehen. Ein anderes Auslegungsergebnis in einem solchen Fall hätte ansonsten eine Ungleichbehandlung derjenigen Personen zur Folge, denen per Losentscheid in einer den tatsächlich in den neuen Ländern ausgebildeten Anwärtern vergleichbaren Lage ein Ausbildungsort in den alten Bundesländern zugewiesen worden ist. Für eine solche Ungleichbehandlung wäre eine sachliche, vom Zweck der Ausnahmeregelung bestimmte, Rechtfertigung nicht ersichtlich. Es handelte sich in beiden Fällen um eine einheitliche Ausbildung, die identisches Fachwissen vermittelte, wobei die Teilnahme für Absolventen aus dem Beitrittsgebiet die Bereitschaft voraussetzte, die Ausbildung außerhalb der neuen Bundesländer zu absolvieren.
Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall hing damit in der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 die Frage, ob der Betreffende die Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert hatte, auf Grund einer Vorgabe des für den späteren Arbeitgeber handelnden HVGB allein von einem Zufall ab. Nur dann tritt jedoch die tatsächliche Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem bestimmten Gebiet in den Hintergrund. Hier erfolgte die fachpraktische Ausbildung in der sog. Heimat-BV des Klägers in Dr. Die Zuordnung zu den externen Lehrgängen erfolgte nach den Grundsätzen der BGA nach regionalen und damit wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Ziel, die Fortzubildenden in der Nähe ihrer Bezirksverwaltung zu schulen. Damit durchlief der Kläger den Großteil der Ausbildung nicht zufällig, sondern im Hinblick auf seine Heimat-BV zum Großteil in den neuen Ländern. Diese Zuordnung war nicht willkürlich, sondern erfolgte gerade auch im Interesse des Klägers, dessen spätere Verwendung in der Bezirksverwaltung Dr beabsichtigt war.
c) Dem Kläger ist zuzugeben, dass seine Einstellung zwar nicht auf Grund von “im bisherigen Bundesgebiet” erworbenen Befähigungsvoraussetzungen, jedoch – ungeachtet des Ortes der Ausbildung und der Abschlussprüfung – wegen einer Qualifikation erfolgte, die er in einem bundeseinheitlich geregelten Ausbildungsgang erworben hat. Das Beitrittsgebiet ist allerdings nicht dadurch zum bisherigen Bundesgebiet iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF geworden, dass dort seit der Wiedervereinigung nach Vorschriften und Inhalten der bisherigen Bundesrepublik Deutschland ausgebildet wird. Es wird nicht jede Ausbildung in den neuen Bundesländern in diesem Sinne “westlich”. Eine solche Auslegung würde die § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF zugrunde liegende Unterscheidung praktisch aufheben (vgl. Fassbender NJ 2000, 221).
3. Der Kläger ist durch diese Auslegung der Regelung nicht gegenüber denjenigen Anwärtern für den gehobenen Dienst, welche die Ausbildung nach der FPO im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen haben, in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Die Ausbildungsverhältnisse in den neuen Ländern haben sich generell denjenigen im übrigen Bundesgebiet im Lauf der Jahre mehr und mehr angeglichen, so dass dort ausgebildete Beamte und Richter über dieselben – wenn auch nicht im bisherigen Bundesgebiet erworbenen – Befähigungsvoraussetzungen verfügen wie die von der Zuschussregelung Begünstigten. Der Verordnungsgeber hat deshalb durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (4. BesÜVÄndV) vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713) mit Wirkung vom 25. November 1997 den Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV beschränkt. Die Gewährung eines Zuschusses erfordert nunmehr ein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Gewinnung. Zudem steht die Zuschussgewährung nunmehr im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuschussregelung war aber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung durch deren Zwecke – die Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben von Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde sowie durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung zu stärken – noch gerechtfertigt. Soweit eine Ungleichbehandlung dadurch aufrechterhalten wird, dass § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung gemäß § 12 der 2. BesÜV in der geänderten Fassung für Beamte, Richter und Soldaten weiter anzuwenden ist, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, ist dies im Hinblick auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt (BVerfG 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 – BVerfGE 107, 257). Diese Wertung gilt nicht nur für Ausbildungsverhältnisse, die in der Verantwortung eines Trägers in den neuen Ländern durchgeführt werden und sich tatsächlich im Hinblick auf die vermittelte Qualifikation nicht mehr von Ausbildungsverhältnissen, die im bisherigen Bundesgebiet durchgeführt werden, unterscheiden. Sie gilt auch, wenn bereits seit der Wiedervereinigung Ausbildungsverhältnisse durch einen Ausbildungsträger mit Sitz in den alten Bundesländern nach einheitlichen Maßstäben sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern durchgeführt werden. Die Frage nach dem Sitz des Ausbildungsträgers an Stelle der tatsächlichen Ableistung der Ausbildung in einem bestimmten Gebiet würde letztlich auf die Bewertung der Qualität der Ausbildung hinauslaufen. Eine solchen Bewertung soll nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF jedoch gerade vermieden werden (vgl. Senat 10. Februar 2005 – 6 AZR 515/04 – ZTR 2005, 445).
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Creutzfeldt, Klapproth, B. Stang
Fundstellen