Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Zusatzurlaub. Bereitschaftsdienst. Ausschlussfrist
Leitsatz (redaktionell)
Bei Ermittlung der zum Anspruch auf Zusatzurlaub führenden Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 30.11.2006 sind auch Bereitschaftsdienststunden in der Nacht zu berücksichtigen.
Normenkette
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 2 Sa 326/09) |
ArbG Gießen (Urteil vom 17.10.2008; Aktenzeichen 4 Ca 179/08) |
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 – 2 Sa 326/09 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Unterschriften
Mikosch, Eylert, W. Reinfelder, Beck, Alex
Fundstellen
Dokument-Index HI2746634 |
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