Leitsatz (redaktionell)
1. Zum vom Geltungsbereich des BauRTV 1971 ausgenommenen Kabelbau gehört die eigentliche Kabelverlegung einschließlich der dazu erforderlichen Erdarbeiten. Werden beide Tätigkeiten im gleichen Betrieb verrichtet, kommt es nicht darauf an, womit die Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt werden.
2. Der Geltungsbereich eines bestehenden und praktisch angewendeten Tarifvertrages kann durch eine spätere Tarifnorm grundsätzlich nicht rückwirkend verändert werden.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 03.10.1978; Aktenzeichen 3 Sa 31/78) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.10.1977; Aktenzeichen 3 Ca 657/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 438932 |
BAGE 36, 211-218 (LT1-2) |
BAGE, 211 |
JR 1982, 396 |
AP § 1 TVG Tarifverträge Bau (LT1-2), Nr 35 |
AR-Blattei, Baugewerbe VIII Entsch 43 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 370.8 Nr 43 (LT1-2) |
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