Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang: Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage. Vermeidung eines Betriebsübergangs oder Umgehung seiner Rechtsfolgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es stellt keinen Betriebsübergang dar, wenn mit bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln ein Betrieb oder Betriebsteil gegründet wird.

2. Der Arbeitgeber kann die Neuvergabe eines Dienstleistungsauftrags so gestalten, dass kein Betriebsübergang entsteht. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1, 4, § 162

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 14 Sa 129/05)

ArbG Mannheim (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 5 Ca 645/04)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 25. April 2006 – 14 Sa 129/05 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 8 AZR 941/06 – haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Von der Darstellung wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Unterschriften

Hauck, Böck, Breinlinger, Hickler

zugleich für den ehrenamtlichen Richter Bähringer, der wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhindert ist

Hauck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1963504

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