Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Wegezeit im kommunalen Nahverkehr
Orientierungssatz
1. Wegezeiten, die von Arbeitnehmern im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Zuständigkeitsbereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern für den Weg zwischen zwei Ablösestellen aufzuwenden sind, sind nicht zu vergüten. Das ergab sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 aus § 15 Abs. 1 BMT-G II iVm. § 2 BTV Nr. 4 und folgt für die Zeit seit dem 1. Januar 2007 aus § 8 Abs. 1 Satz 3 iVm. der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 1 des TV-N Bayern.
2. Die fehlende Vergütungspflicht für diese Wegezeiten benachteiligt die betroffenen Fahrer nicht gleichheitswidrig iSv. Art. 3 Abs. 1 GG. Den Tarifvertragsparteien kommt ein Spielraum bei der Einschätzung zu, ob Wegezeiten die Freizeit erheblich beeinträchtigen und ob und in welchem Umfang dies ausgeglichen werden soll.
3. Die Tarifvertragsparteien dürfen dabei auch berücksichtigen, dass die Intensität der Inanspruchnahme der Fahrer während der Wegezeit deutlich ihre Beanspruchung durch die Fahrtätigkeit unterschreitet, und müssen deshalb die Wegezeit zwischen zwei Ablösestellen nicht der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zuordnen.
Normenkette
Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 zu § 14 Abs. 6 S. 2 BMT-G II vom 20. Mai 1977 § 2; Tarifvertrag SWM Nr. 204 vom 16. Dezember 2003 § 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. April 2007 – 8 Sa 1097/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Wegezeiten für den Weg zwischen zwei Ablösestellen.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 1976 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom selben Tag bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Darüber hinaus finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen sowie die für den Bereich der Stadtverwaltung München jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger wird mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden als Omnibusfahrer im Schichtdienst eingesetzt und erhält ein Bruttomonatsentgelt von ca. 3.000,00 Euro. Die Arbeit ist mit täglich wechselnden Arbeitszeiten in der Schichtfolge 4/2 zu leisten, es folgen also auf vier Arbeitstage zwei dienstfreie Tage. Dienstbeginn und Dienstende wechseln durch alle Tageszeiten hindurch und zwar von Montag bis einschließlich Sonntag. Ein Dienst dauert gewöhnlich 7 Stunden und 50 Minuten einschließlich Wende- und Vorbereitungszeiten sowie der Abschlussarbeiten. Der Kläger befährt pro Dienst in der Regel zunächst eine Linie für ca. 4 Stunden. Der Kläger stellt sodann den von ihm gelenkten Bus an einer sogenannten Ablösestelle ab und verlässt ihn. Anschließend ist eine Zwischenzeit bis zum Beginn der zweiten Fahrzeit eingeplant. In dieser Zeit steht dem Kläger jeweils mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Pause zu. Diese kann er in einem an der jeweiligen Ablösestelle eingerichteten Pausenraum verbringen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Der Kläger übernimmt anschließend zu einer von der Beklagten festgesetzten Zeit entweder an derselben oder an einer anderen Ablösestelle das Fahrzeug einer anderen Linie und fährt dieses für den Rest seiner Arbeitszeit. Die Bedienung zweier Linien während eines Dienstes beruht auf der unterschiedlichen Nachfrage nach Transportleistungen sowie auf dem erklärten Wunsch des Betriebsrats, der damit einer Forderung aus der Fahrerschaft Rechnung trägt, die die Bedienung einer Linie über die gesamte Schicht als zu eintönig empfindet. Sofern der Kläger das Fahrzeug an einer anderen Ablösestelle übernimmt, begibt er sich von der ersten Ablösestelle zur zweiten. Für die hierfür erforderliche Wegezeit verlangt der Kläger Vergütung.
Bei der Beklagten wird das Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem “Pro-Fahr” verwendet, das neben den Pausenzeiten auch Wegezeiten von Ablösestelle zu Ablösestelle ausweist. Die Wegezeiten orientieren sich an den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten und geben die Dauer einer solchen Verbindung von einer Ablösestelle zur anderen wieder. Der Kläger ist nicht verpflichtet, bei seinem Weg von der ersten zur zweiten Ablösestelle die öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten zu nutzen; tut er dies, wird ihm der Fahrpreis ersetzt. Sofern er das zweite Fahrzeug an derselben Ablösestelle übernimmt, an der er den zunächst von ihm geführten Bus übergeben hat, weist das System “Pro-Fahr” als Wegezeit nur den Weg zum Pausenraum aus. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2006 sind danach 15,72 Stunden Wegezeit angefallen, die die Beklagte dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht gutgeschrieben hat.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf folgende tariflichen Bestimmungen an:
BMT-G II:
“…
§ 2
Sondervereinbarungen
(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind
a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben,
…
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 – 10a. Die Sondervereinbarungen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.
…
…
§ 14
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. …
…
(6) Der Weg zu und von der Arbeitsstelle (dem Sammelplatz) wird in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichungen können betrieblich vereinbart werden.
…
…
§ 15
Dienstplanmäßige und betriebsübliche Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitsplätzen an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz.
…
…”
Bezirkstarifvertrag Nr. 4 zum BMT-G II als Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern vom 8. November 1962 idF vom 30. Oktober 2001 (BTV Nr. 4):
Ҥ 1
Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden und dreißig Minuten, in Ausnahmefällen neun Stunden und dreißig Minuten, in der Dienstschicht nicht übersteigen. § 14 Abs. 1 Satz 3 BMT-G findet keine Anwendung.
§ 2
Arbeitsplatz im Sinne des § 15 Abs. 1 BMT-G II ist das Fahrzeug oder der angewiesene Aufenthaltsplatz.
…
§ 4
(1) Für Vorbereitungs- und Abschlussdienst sind 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. Für Abrechnung und Einzahlung sind gegebenenfalls zusätzlich
a) bei täglicher Einzahlung 15 Minuten,
b) bei nichttäglicher Einzahlung 10 Minuten
in die Arbeitszeit einzurechnen.
…
(2) Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. Soweit planmäßige Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt zwei Stunden – bei Kraftverkehrsbetrieben im Land- und Überlandverkehr eine Stunde – überschreiten, gilt die über diese Zeit hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft.
(3) Für die Regelung der Pausen gelten die Vorschriften der AZO bzw. der Fahrpersonalverordnung.
§ 5
(1) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten. …
…
§ 12
(1) Die §§ 22 bis 24 BMT-G finden keine Anwendung.
(2) Zur Abgeltung der mit der täglichen unregelmäßigen Arbeitszeit verbundenen allgemeinen Nachteile, des abzuleistenden Nachtdienstes, der Dienstleistung an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sowie der Unannehmlichkeiten und Gefahren, die im öffentlichen Verkehrsdienst gegeben sind, erhalten Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben einen Fahrdienstzuschlag.
Der Fahrdienstzuschlag beträgt
a) |
für Straßenbahn-, U-Bahn und Omnibusfahrer |
23 v.H. |
|
… |
|
des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. …”
Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 zu § 14 Abs. 6 Satz 2 BMT-G II zwischen der Landeshauptstadt München und der ÖTV vom 20. Mai 1977 (Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54):
Ҥ 1
Arbeiter im Fahrdienst der Stadtwerke – Verkehrsbetriebe erhalten eine Wegezeitentschädigung. Die Wegezeitentschädigung wird aus betrieblichen Gründen (u.a. Fahr- und Dienstplangestaltung) in Form entschädigter Wegezeiten und entschädigter Arbeitspausen gewährt. Es handelt sich jedoch um eine einheitlich zu bewertende Entschädigung für das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück und von einer Arbeitsstelle zur anderen.
§ 2
Pauschale Entschädigung der Wegzeiten
1) Die Entschädigung einer Wegezeit setzt voraus, daß die Ablösestelle mehr als 3 km in der Luftlinie vom zuständigen Betriebshof, bei der U…-Bahn von der Betriebshofverwaltung (z.Zt. Sendlinger-Tor-Platz) entfernt liegt.
Bei besonders ungünstigen Wegeverbindungen kann im Ausnahmefall statt der Luftlinie der kürzeste, dem öffentlichen Verkehr dienende, ggf. der von öffentlichen Verkehrsmitteln befahrene Weg zugrunde gelegt werden, wenn die Entfernung der Ablösestelle vom Betriebshof, bei der U…-Bahn von der Betriebshofverwaltung mindestens 4 km beträgt.
2) Bei Beginn oder Ende des Dienstes an Ablösestellen außerhalb des 3 km-Umkreises bzw. im Sonderfall der 4 km-Entfernung werden pauschal 20 Minuten Wegezeit entschädigt
a) bei Beginn des ersten Dienstteiles,
b) bei Beendigung des ersten Dienstteiles, wenn anschließend eine Unterbrechung der Arbeitszeit von mehr als 75 Minuten folgt,
c) bei Beginn des zweiten Dienstteiles nach einer Unterbrechung der Arbeitszeit von mehr als 75 Minuten,
d) bei Beendigung des zweiten Dienstteiles.
3) Beginnt und endet eine Arbeitspause von nicht mehr als 75 Minuten an verschiedenen Ablösestellen und liegen beide oder eine davon außerhalb der maßgebenden Entfernungen (3 bzw. 4 km), so wird einmal eine Wegezeit bis zu 20 Minuten entschädigt. Die Pauschale von 20 Minuten gilt für Pausen von 50 bis einschließlich 75 Minuten. Dauert die Pause weniger als 50 Minuten, wird nur die 30 Minuten übersteigende Zeit entschädigt.
4) Für den Dienstbeginn und die Beendigung des Dienstes im Betriebshof, bei der U…-Bahn bei der Betriebshofverwaltung, und an Ablösestellen innerhalb von 3 km bzw. 4 km Entfernung wird keine Wegezeitentschädigung gewährt.
5) Es wird auch keine Wegezeit entschädigt, wenn die Beendigung des ersten Dienstteiles und der Beginn des zweiten Dienstteiles bei Pausen von höchstens 75 Minuten an ein und derselben Ablösestelle erfolgen.
Protokollnotiz zu § 2
Ablösestellen sind Orte außerhalb des Betriebshofes, bei der U…-Bahn außerhalb der Betriebshofverwaltung, an denen der Dienst bzw. Dienstteil beginnt oder endet oder Arbeitspausen beginnen oder enden.
…”
Tarifvertrag SWM Nr. 204 zwischen der Beklagten und ver.di vom 16. Dezember 2003 (TV SWM Nr. 204):
Ҥ 1
Geltungsbereich
Dieser TV gilt für alle Beschäftigten des Unternehmensbereiches Verkehr der Stadtwerke München GmbH die unter den Geltungsbereich des BMT-G II bzw. des BAT fallen.
§ 2
Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 vom 20.05.1977
(1) Die örtliche Tarifvereinbarung B 54 zu § 14 Abs. 6, Satz 2 BMT-G II vom 20.05.1977, die örtliche Tarifvereinbarung SWM Nr. 201 vom 30.08.1999 sowie § 3 des örtlichen Tarifvertrages SWM Nr. 202 vom 28.07.2000 werden zum 31.12.2003 durch die vorstehende Tarifvereinbarung vollständig abgelöst.
(2) Für die Abgeltung von Wegezeiten wird für Arbeiter und Arbeiterinnen im Fahrdienst ab 01.01.2004 eine Pauschale von 3,50 Euro je geleistetem Dienst bezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Pauschale anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit.
(3) Als Ausgleich erhalten Beschäftigte, die am 01.06.2000 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden sind und am 31.12.2003 Wegegeld nach der örtlichen Tarifvereinbarung B 54 bezogen haben im März 2004 eine einmalige Abfindung (Brutto). Diese entspricht je Arbeitnehmer 62,5 Prozent des im Jahre 2003 ausbezahlten Wegegeldes.
…
§ 4
Inkrafttreten, Laufzeit
Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2004 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2005. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.
…”
Der BTV Nr. 4 ist vom Kommunalen Arbeitgeberverband zum 30. Juni 2004 gekündigt worden, der TV SWM Nr. 204 zum 31. Dezember 2005. Seit dem 1. Januar 2007 gelten für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer die Bestimmungen des Tarifvertrags Nahverkehrsbetriebe Bayern (TV-N Bayern) vom 18. August 2006. Bis dahin wirkte der BTV Nr. 4 nach.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeit, die er für den Weg von der ersten zur zweiten Ablösestelle benötige, sei als Arbeitszeit zu vergüten. Der BTV Nr. 4 enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung der Wegezeiten. Da § 5 Abs. 1 Satz 1 des BTV Nr. 4 nur zwischen Arbeitszeit, Ruhepausen und Wendezeit differenziere und die Wegezeit weder zu den Wendezeiten noch zu den Ruhepausen gehöre, könne es sich nur um Arbeitszeit handeln.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 Wegezeiten in Höhe von 15,72 Stunden als Arbeitszeit gutzuschreiben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem “Pro-Fahr” erfassten Wegezeiten des Klägers während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle als vergütungspflichtige Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag 2:
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei geteilten Dienstschichten nach Beendigung der ersten Teilschicht und vor Beginn der zweiten Teilschicht nach § 4 ArbZG nicht verpflichtet ist, Anweisungen der Beklagten, insbesondere der Anweisung, sich an eine andere Ablösestelle zu begeben, Folge zu leisten, es sei denn, es liegt ein außergewöhnlicher Fall nach § 14 ArbZG vor.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten im BTV Nr. 4 abschließend geregelt, welche Zeiten im Fahrdienst Arbeitszeit seien. Die Wegezeiten seien danach nicht vergütungspflichtig. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger Wege zwischen zwei Ablösestellen nicht innerhalb der gesetzlichen Ruhepausen zurücklegen müsse.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren einschließlich des Hilfsantrages weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klageanträge sind zulässig. Auch soweit der Antrag zu Ziffer 2) nur teilweise zukunftsbezogen ist, ist der Kläger nicht gezwungen, die Klage hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden Zeiträume in eine Leistungs- und bezogen auf die Zukunft in eine Feststellungsklage zu spalten (vgl. BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; BGH 21. Februar 1991 – III ZR 204/89 – VersR 1991, 788).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Wegezeiten. Der bis zum 31. Dezember 2006 nachwirkende BTV Nr. 4 als Bestandteil des BMT-G II schloss die Vergütung von Wegezeiten ebenso aus wie dies der seit dem 1. Januar 2007 geltende TV-N Bayern tut.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zeitgutschrift von 15,72 Stunden aus der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006.
a) Die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Betriebsstätte ist in der Regel nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Dagegen sind Wegezeiten, die auf Weisung des Arbeitgebers innerhalb des Betriebes anfallen, zu vergütende Arbeitszeit, sofern keine gegenteilige tarif- oder einzelvertragliche Regelung getroffen worden ist (Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 13 mwN, BAGE 120, 361).
b) Der BMT-G II schloss iVm. dem BTV Nr. 4 die Vergütung der auf Weisung der Beklagten anfallenden Wegezeiten zwischen den Ablösestellen aus.
aa) Das Arbeitsverhältnis richtete sich in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 noch nach den Regelungen des BMT-G II sowie des BTV Nr. 4.
Der BMT-G II sowie der BTV Nr. 4, der als Sondervereinbarung Bestandteil des BMT-G II war, sind für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt worden. Der TV-N Bayern hat erst zum 1. Januar 2007 den BMT-G II abgelöst (§ 22 Abs. 1 TV-N Bayern). Zum selben Zeitpunkt ist der BTV Nr. 4 außer Kraft getreten (§ 22 Abs. 2 TV-N Bayern). Bis dahin blieben gem. § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 die bisherigen tariflichen Regelungen anwendbar. Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, dass der BMT-G II und der BTV Nr. 4 auf den Kläger als Busfahrer im streitbefangenen Zeitraum Anwendung fanden.
bb) Nach dem BMT-G II iVm. dem BTV Nr. 4 waren Wegezeiten nicht zu vergüten.
(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Tarifvorschriften. Nach § 15 Abs. 1 BMT-G II iVm. § 2 des BTV Nr. 4 begann und endete die Arbeitszeit für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Zuständigkeitsbereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern an dem Fahrzeug, das der Arbeitnehmer zu führen hatte, oder am angewiesenen Aufenthaltsplatz. Damit hatten die Tarifvertragsparteien – anders als im Bezirkstarifvertrag Kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG (BzTV-N SSB) vom 6. Februar 2003, der der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2006 (– 6 AZR 341/06 – BAGE 120, 361) zugrunde lag – die vergütungsrechtliche Arbeitszeit unmittelbar bestimmt. Welche Zeiten, die nicht zur eigentlichen Fahrtätigkeit gehörten und auch nicht am angewiesenen Aufenthaltsplatz verbracht worden waren, trotzdem vergütungspflichtig sein sollten, hatten sie in § 4 BTV Nr. 4 abschließend geregelt. Dazu gehörten die Wegezeiten nicht. Eine tarifliche Regelung, die eine Vergütungspflicht für einzeln aufgeführte Zeiten, die nicht zum Kern der geschuldeten Arbeitsleistung gehören, vorsieht, ist regelungstechnisch nur sinnvoll, wenn sie die vergütungspflichtigen Zeiten abschließend normiert und damit zugleich eine Vergütungspflicht für alle nicht ausdrücklich genannten Zeiten, deren Einordnung als vergütungspflichtige Arbeitszeit ebenfalls zweifelhaft ist, endgültig ausschließt (Kamanabrou Anm. AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 10; vgl. Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 24, BAGE 120, 361). Unter Anwendung des BMT-G II waren Wegezeiten demnach nicht zu vergüten (so bereits Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 28, BAGE 120, 361; ebenso Kamanabrou aaO).
(2) Dieses Ergebnis wird durch die Tarifgeschichte bestätigt. Diese widerlegt zugleich das Argument der Revision, für die vorliegende Konstellation habe eine unbewusste Tariflücke vorgelegen, die die Tarifvertragsparteien durch die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 bzw. den diese ablösenden TV SWM Nr. 204 geschlossen hätten. Daraus zieht die Revision den Schluss, die Tarifvertragsparteien hätten nicht den Willen gehabt, nur die im BMT-G II und dem BTV Nr. 4 genannten Zeiten zu vergüten. Das Gegenteil ist richtig. Die Tarifvertragsparteien wollten durch die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 bzw. den diese ablösenden TV SWM Nr. 204 die Wegezeiten, die nach den auf landesbezirklicher Ebene geltenden Tarifverträgen gerade nicht vergütungspflichtig waren, für Fahrer im Nahverkehr der Landeshauptstadt München günstiger regeln und pauschal entschädigen. Seitdem die letzte begünstigende Tarifregelung am 31. Dezember 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist, fehlt es – ebenso wie in der Zeit vor 1977 – an einer tariflichen Bestimmung, dass Wegezeiten zwischen zwei Ablösestellen zu vergüten sind.
c) Die Mitarbeiter im Fahrdienst wenden im Interesse der Beklagten während der Wegezeit Freizeit auf. Sie leisten zwar keine Vollarbeit, ihre Möglichkeit, selbstbestimmt ihre Zeit zu gestalten, ist jedoch im Unterschied zu den Arbeitnehmern der Beklagten, die keine entsprechenden Wegezeiten aufzuwenden haben, eingeschränkt. Die Herausnahme der Wegezeiten aus der Vergütungspflicht im BMT-G II iVm. dem BTV Nr. 4 benachteiligte die betroffenen Fahrer aber nicht gleichheitswidrig iSv. Art. 3 Abs. 1 GG.
Auch die Tarifvertragsparteien haben den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Streitig ist lediglich, ob sich diese Bindung aus einer unmittelbaren oder nur aus einer mittelbaren Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (vgl. Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 30, BAGE 120, 361; 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, 16).
aa) Arbeit in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungsformen wie Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Dienstreisen, Wende- oder Standzeiten und Wegezeiten kann von den Tarifvertragsparteien vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Sie müssen dabei den Verlust an Freizeit bei ihrer Vergütungsregelung angemessen berücksichtigen und dürfen den Arbeitnehmern keine erheblichen Leistungen ohne Vergütung abverlangen (Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 34, BAGE 120, 361). Ihnen kommt jedoch eine Einschätzungsprärogative bei der Festlegung zu, ob und welche Tätigkeiten, deren Einordnung als vergütungspflichtige Arbeitszeit zweifelhaft ist, vergütungspflichtig sein sollen. Diese erstreckt sich auch auf die Einschätzung, ob überhaupt eine erhebliche Beeinträchtigung der Freizeit vorliegt und ob und in welchem Umfang diese ausgeglichen werden soll. Die Tarifvertragsparteien sind dabei nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (vgl. Senat 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, 15 ff., 18 f.). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht gehalten, jede Beeinträchtigung der Möglichkeit, Freizeit selbst zu gestalten, einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. für Dienstreisen: BAG 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – Rn. 25, 27, BAGE 119, 41).
bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Entscheidung, Wegezeiten für Arbeitnehmer im Fahrdienst nicht zu vergüten, ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Mit der Vereinbarung eines Fahrdienstzuschlags in § 12 Abs. 2 BTV Nr. 4 hatten sie den Verlust an Freizeit durch die erforderlichen Wegezeiten zwischen zwei Ablösestellen angemessen berücksichtigt (vgl. Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 33 f., BAGE 120, 361).
d) Die 15,72 Stunden, die das System “Pro-Fahr” im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 für den Kläger als Wegezeit ausgewiesen hat, sind deshalb nicht zu vergüten. Der Kläger befindet sich während der Dauer der Wegezeit auch dann nicht an seinem Arbeitsplatz, wenn er den Weg mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegt. Das für den Weg genutzte öffentliche Verkehrsmittel ist kein “Fahrzeug” iSv. § 2 BTV Nr. 4. In § 2 BTV Nr. 4 wird der Begriff des Fahrzeugs im Sinne eines vom Arbeitnehmer geführten, nicht im Sinne eines vom Arbeitnehmer zum Zwecke der eigenen Fortbewegung benutzten Fahrzeugs verstanden. Für die Dauer der Wegezeit muss sich der Kläger auch nicht in einem bestimmten öffentlichen Verkehrsmittel als einem “angewiesenen Aufenthaltsplatz” iSv. § 2 BTV Nr. 4 aufhalten.
Dass die vom Kläger aufgewandten Wegezeiten über das aufgrund der Besonderheiten des Fahrdienstes erforderliche Maß hinausgingen, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers durch Wegezeiten betrug in der streitbefangenen Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 maximal 37 Minuten pro Dienstschicht, häufig aber auch nur wenige Minuten. Während des gesamten Zeitraums von vier Monaten belief sich die Wegezeit auf insgesamt 15,72 Stunden und war somit im Verhältnis zur Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne gering. Darüber hinaus trägt die Ausgestaltung der Dienstschichten auch einer Forderung aus der Fahrerschaft Rechnung, die die Bedienung einer Linie über die gesamte Schicht als zu eintönig empfindet. Die Bedienung mehrerer Linien macht aber teilweise Wegezeiten von einer Ablösestelle zur anderen erforderlich.
e) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB, weil die Tarifregelungen das Maß der wöchentlich geschuldeten Arbeitsleistung und die als Arbeitszeit zu berücksichtigenden Zeiten abschließend festlegen. Ein Rückgriff auf § 612 Abs. 1 BGB scheidet damit aus (vgl. Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 39, BAGE 120, 361).
2. Auch der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Wegezeiten von Ablösestelle zu Ablösestelle als vergütungspflichtige Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, ist unbegründet.
a) Das ergab sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 aus den vorstehenden Erwägungen zu Ziffer 1.
b) Für die Zeit seit dem 1. Januar 2007 folgt die Vergütungsfreiheit der Wegezeiten aus § 8 Abs. 1 Satz 3 iVm. der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 1 des TV-N Bayern.
aa) In diesen Bestimmungen ist die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Fahrdienst in wörtlicher Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 BMT-G II iVm. § 2 des BTV Nr. 4 geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben also auch für den TV-N Bayern daran festgehalten, dass Wegezeiten von Arbeitnehmern im Fahrdienst nicht vergütungspflichtig sind.
bb) Die Tarifvertragsparteien haben den Verlust an Freizeit durch die für den Weg zwischen zwei Ablösestellen aufzuwendende Zeit auch im TV-N Bayern angemessen berücksichtigt. Deshalb verletzt die Herausnahme der Wegezeiten aus der Vergütungspflicht auch im TV-N Bayern Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
Nach § 23 Abs. 12 TV-N Bayern erhalten die Arbeitnehmer, denen im Juni 2004 ein Fahrdienstzuschlag zugestanden hat, einen monatlichen Mindestsicherungsbetrag, der im Ergebnis sicherstellt, dass der bisherige Fahrdienstzuschlag erhalten bleibt, jedoch beginnend mit dem Jahr 2008 jährlich um 40,00 Euro abgeschmolzen wird. Allerdings hätte der Kläger auf diesen Mindestsicherungsbetrag keinen Anspruch, wenn er, wie er im Berufungsverfahren vorgetragen hat, erst seit Februar 2005 als Busfahrer tätig geworden ist und zuvor als Mechaniker eingesetzt war. Dieser Vortrag steht mit der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei seit 1976 als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt, nicht im Einklang. Ob diese Feststellung deshalb widersprüchlich ist und den Senat nicht bindet (vgl. BAG 18. September 2003 – 2 AZR 498/02 – zu B I 1 der Gründe, AP ZPO § 314 Nr. 4 = EzA ZPO 2002 § 314 Nr. 1) kann dahinstehen. Auch wenn der Kläger keinen Anspruch auf den Mindestsicherungsbetrag hat, berücksichtigt für ihn, für den übrigen von der Stichtagsregelung in § 23 Abs. 12 TV-N Bayern betroffenen Personenkreis und für die Zeit nach Auslaufen des Bestandsschutzes durch die Zahlung des Mindestsicherungsbetrages die Vergütungsregelung im TV-N Bayern den Freizeitverlust durch Wegezeiten zwischen zwei Ablösestellen noch ausreichend.
Wegezeiten für Busfahrer sind durch die Besonderheiten des Fahrdienstes im öffentlichen Nahverkehr bedingt. Dort besteht die Notwendigkeit, die unterschiedliche Nachfrage nach Transportleistungen im Tagesverlauf zu berücksichtigen und deswegen während eines Dienstes einen Fahrer eventuell auch zwei unterschiedliche Linien bedienen zu lassen. Wenn die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser zwingenden betrieblichen Bedingungen die Freizeitbeeinträchtigung der Fahrer durch Wegezeiten zwischen Ablösestellen als nicht speziell regelungsbedürftig, sondern als mit der in den übrigen tariflichen Bestimmungen vorgesehenen Vergütung der Fahrer abgegolten ansahen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien konnten dabei davon ausgehen, dass die zeitliche Beanspruchung der Fahrer durch diese Zeiten auf das betrieblich Notwendige beschränkt wird und insgesamt im Verhältnis zur vergütungspflichtigen Arbeitsleistung gering ist. Sie durften dabei auch berücksichtigen, dass die Intensität der Inanspruchnahme der Fahrer während der Wegezeit deutlich ihre Beanspruchung durch die Fahrtätigkeit unterschreitet. Die Fahrer können typischerweise frei entscheiden, wie sie den Weg zur Ablösestelle zurücklegen und – wenn sie dafür öffentliche Verkehrsmittel benutzen – diese Zeit frei gestalten, also etwa lesen oder telefonieren. Im Hinblick auf diese Besonderheiten durften die Tarifvertragsparteien die Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung durch die Wegezeiten zwischen zwei Ablösestellen als nicht erheblich einschätzen und deshalb von einer besonderen Vergütungsregelung für diese Zeiten absehen. Sie haben für Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit in der Entgeltordnung zum TV-N eine eigene Entgeltgruppe “F…” geschaffen, die zwischen der Entgeltgruppe 3 für Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern, und der Entgeltgruppe 4, die die Ausübung von Tätigkeiten, für die gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind, verlangt, eingestuft ist. Damit ist der die Fahrer nur geringfügig beeinträchtigenden Einschränkung ihrer Freizeit durch die Wege zwischen zwei Ablösestellen hinreichend Rechnung getragen.
3. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dieser beruht auf der Annahme des Klägers, dass Gesetz und Tarifvertrag arbeitszeitrechtlich nur zwischen Arbeitszeit und Ruhepause unterschieden. Wenn Wegezeit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit sei, dann müsse diese Zeit denknotwendig eine Ruhepause darstellen. In der Pause sei er aber nicht verpflichtet, den Weisungen der Beklagten nachzukommen und müsse in dieser Zeit deshalb auch keine andere Ablösestelle aufsuchen. Diese Annahme ist unzutreffend.
Wie das Landesarbeitsgericht richtig ausgeführt hat, ist es aufgrund der Einteilung des Klägers für zwei Linien während eines Dienstes zwingend erforderlich, dass dieser sich von einer Ablösestelle zur anderen Ablösestelle begibt, wenn diese räumlich auseinander liegen. Diese Pflicht des Klägers kollidiert jedoch nicht mit seinem Anspruch auf Ruhepausen aus § 4 ArbZG. Die Dauer zwischen Abstellen des ersten Fahrzeuges und Übernahme des zweiten ist ausweislich der von der Beklagen eingereichten Ausdrucke aus dem System “Pro-Fahr”, die der Kläger sich zu eigen gemacht hat, jeweils so bemessen, dass der Kläger vor oder nach Zurücklegen des erforderlichen Weges von der ersten zur zweiten Ablösestelle eine ausreichende Ruhepause einhalten kann. Der Kläger kann sich also darauf einrichten, dass er innerhalb des feststehenden Zeitraums zwischen der Ankunft an der ersten Ablösestelle und der Abfahrt an der zweiten Ablösestelle eine Pause in der vorgeschriebenen Länge zur Verfügung hat. Dies ist zur Wahrung des § 4 Satz 1 ArbZG, wonach die Ruhepause im Voraus festzustehen hat, ausreichend (vgl. BAG 28. September 1972 – 5 AZR 198/72 – zu 2 der Gründe, AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1; Neumann/BieblArbZG 15. Aufl. § 4 Rn. 3 mwN).
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Fischermeier, Linck, Spelge, Gebert, Uwe Zabel
Fundstellen