Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft. AVE VTV 2016. Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Leitsatz (redaktionell)
Auch nicht tarifgebundene Betriebe werden durch die wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2014 vom 6. Juli 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 und des VTV 2015 vom 4. Mai 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 an das Sozialkassensystem der Bauwirtschaft gebunden.
Normenkette
SokaSiG § 7; TVG § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2018 - 10 Sa 758/18 SK - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015).
Rz. 2
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der VTV 2015 wurde am 4. Mai 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2016). Der Senat hat die AVE VTV 2016 für wirksam befunden (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 -).
Rz. 3
Der Beklagte unterhält in G einen Baubetrieb, in dem er Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbringt. Er ist nicht Mitglied eines der tarifschließenden Verbände. Der Beklagte meldete dem Kläger für Januar bis einschließlich März 2016 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von 1.189,97 Euro.
Rz. 4
Der Kläger hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, die gemeldeten Beiträge zu leisten. Die Erstreckung der Rechtsnormen des VTV 2015 auf den Beklagten folge auch aus § 7 SokaSiG.
Rz. 5
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.189,97 Euro zu zahlen. |
Rz. 6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Das Gesetz verstoße unter anderem gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit, das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der Grundlage von § 7 SokaSiG stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte begehrt mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
I. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
Rz. 9
1. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2016 und später auch auf § 7 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 12 f. mwN).
Rz. 10
2. Der Kläger hat Anspruch auf die von dem Beklagten gemeldeten Beiträge. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2015. Der Beklagte ist an den VTV 2015 nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der AVE VTV 2016 gebunden. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Beklagten nach den Bestimmungen des VTV 2015 sind erfüllt.
Rz. 11
a) Der im Land Hessen gelegene Baubetrieb des Beklagten fällt in den räumlichen und den betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2015 (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 VTV 2015). In ihm werden arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 VTV 2015 ausgeführt: Vollwärmeschutzarbeiten unterfallen kumulativ oder alternativ § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 40 VTV 2015 (vgl. BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - zu II 1 b aa der Gründe). Maurerarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2015 erfasst. Bei Renovierungs- und Ausbauarbeiten handelt es sich jedenfalls um bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2015 (vgl. BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 21; 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 13). Der persönliche Geltungsbereich des VTV 2015 erstreckt sich auf die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2015).
Rz. 12
b) Der Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015 Anspruch auf die zur Finanzierung des Urlaubs- und des Berufsbildungsverfahrens festgesetzten Beiträge. Er zieht als Einzugsstelle sowohl seine eigenen Beiträge als auch die Beiträge der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ein, § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV 2015. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VTV 2015 hat der Beklagte zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,4 vH der Bruttolohnsumme seiner gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger abzuführen. Die Beiträge sind nach § 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2015 für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an den Kläger zu zahlen. Über ihre rechnerische Höhe streiten die Parteien nicht.
Rz. 13
3. Die Beitragsansprüche ergeben sich auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 SokaSiG. Gegen die gesetzliche Geltungserstreckung auf Betriebe wie den des nicht tarifgebundenen Beklagten bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 14
a) Nach § 7 Abs. 1 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2015 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zu der Beendigung des Tarifvertrags. Die Anlage 26 enthält den vollständigen Text des VTV 2015 (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 268). Der VTV 2015 endete nach § 31 Satz 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 28. September 2018 (VTV 2018) mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2019 (§ 31 Satz 1 VTV 2018).
Rz. 15
b) Die Zahlungspflicht des Beklagten folgt hinsichtlich der streitgegenständlichen Beiträge aus § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2015.
Rz. 16
c) Der Senat hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie den Beklagten erstreckt (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 17
aa) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar (BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 18
(1) Die Tarifautonomie wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch verletzt, dass mit dem SokaSiG eine weitere Grundlage zur Erstreckung der Verfahrenstarifverträge auf Außenseiter geschaffen wurde. Der Gesetzgeber darf aus formellen Gründen nichtige Allgemeinverbindlicherklärungen durch eine gesetzliche Regelung ersetzen. Er kann sich dabei insbesondere für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung entscheiden (BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe). Er ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann und muss ggf. auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 144, 147, BVerfGE 146, 71).
Rz. 19
(2) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie ist jedenfalls gerechtfertigt. Das SokaSiG verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient dazu, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem es die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Verfahrenstarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt. Darüber hinaus schafft es Bedingungen für einen fairen Wettbewerb. Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Es ist auch erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Schließlich sind die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen zumutbar. Die bezweckte Sicherung der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sowie die Herstellung von Bedingungen für einen fairen Wettbewerb stehen im allgemeinen Interesse und stellen einen gewichtigen Belang im Rahmen der durchzuführenden Abwägung dar. Demgegenüber wird die Tarifautonomie der vom SokaSiG erfassten Arbeitgeber und Verbände allenfalls geringfügig beeinträchtigt (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 83).
Rz. 20
bb) § 7 SokaSiG verstößt aus Sicht des Senats nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Senat hat bereits entschieden, dass die aufgrund des SokaSiG bestehenden Pflichten, Beiträge und ggf. Verzugszinsen zu entrichten, den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit unberührt lassen und etwaige Eingriffe jedenfalls gerechtfertigt wären (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 86 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 42; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 54 ff. mwN).
Rz. 21
cc) § 7 SokaSiG „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Dies hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 22
dd) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff., BAGE 164, 201). Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten stimmt der Senat nicht zu.
Rz. 23
(1) Der Beklagte musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen. Ob der Sachverhalt einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist nicht von Belang. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, kommt es allein darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 47).
Rz. 24
(2) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015, auf den Anlage 26 zu § 7 Abs. 1 SokaSiG verweist (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 77 ff., BAGE 164, 201). Über die Wirksamkeit der AVE VTV 2016 war bei Inkrafttreten des SokaSiG noch nicht rechtskräftig entschieden. Schon deshalb konnte kein zu schützendes Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber darauf entstanden sein, nicht von der Rechtsnormerstreckung erfasst zu werden. Die von dem Beklagten und anderen in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der Verfahrenstarifverträge beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 93; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 79 ff., aaO).
Rz. 25
(3) Der Beklagte beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht, wie bereits ausgeführt, die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 94; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201). Dass die Rechtsformen mit unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden sind, führt zu keiner anderen Bewertung.
Rz. 26
II. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Gallner |
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Pessinger |
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Brune |
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D. Kiel |
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Meyer |
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Fundstellen
Dokument-Index HI13538570 |