Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard zur beruflichen und privaten Nutzung, führt dies grundsätzlich zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.[1] Der sofortige Zufluss von Arbeitslohn wird damit begründet, dass für die Nutzung der Karte weder einzelne Fahrten angezeigt noch weitere Fahrausweise eingelöst werden müssen. Die Karte verschafft dem Arbeitnehmer das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen des Verkehrsträgers.[2]

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