Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für dienstliche Auswärtstätigkeiten keine BahnCard, können die Aufwendungen des Arbeitnehmers ungeachtet der privaten Nutzungsmöglichkeit abzugsfähige Reisekosten als Werbungskosten darstellen. Entscheidend ist, dass durch die BahnCard insgesamt geringere Werbungskosten entstehen, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetätigkeit des betreffenden Jahres der Fall gewesen wäre. Führt die Kostenersparnis nicht zur Vollamortisation der Kosten für die jeweilige BahnCard, ist ein teilweiser Werbungskostenabzug zulässig. Die Höhe des anteiligen Werbungskostenabzugs kann anhand der ersparten Kosten für Einzelfahrscheine der mit der BahnCard durchgeführten dienstlichen Fahrten berechnet werden.

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