Begriff

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard (oder gewährt eine Geldleistung für die Anschaffung einer solchen), ist dies grundsätzlich eine Sachzuwendung. Diese stellt sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Dies gilt insbesondere für die Privatnutzung der Karte. Wird die BahnCard ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 (Ermäßigung der Fahrpreise jeweils um 25 % bzw. 50 %) oder die BahnCard 100 (Jahresnetzkarte) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Zudem bleiben Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Gestellung von Jobtickets steuerfrei, sodass sich insbesondere in Kombination mit Dienstreisen weitere Möglichkeiten ergeben, Arbeitnehmern eine BahnCard ohne Steuerbelastung zur Verfügung zu stellen. Rechnet sich die BahnCard aus Arbeitgebersicht für begünstigte Fahrten, kann die im Regelfall ebenfalls mögliche Privatnutzung in den Hintergrund treten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit einer BahnCard kann sich als Reisekostenersatz aus § 3 Nr. 16 EStG (bzw. § 3 Nr. 13 EStG im öffentlichen Dienst) sowie für ein Jobticket aus § 3 Nr. 15 EStG ergeben. Einzelheiten hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875, geregelt.

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlagen zur beitragsrechtlichen Bewertung einer BahnCard bzw. von Jahresnetzkarten finden sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nutzung zu privaten Zwecken pflichtig pflichtig
Vollamortisation aufgrund Dienstreisen frei frei
Vollamortisation aufgrund Dienstreisen und Nutzung als Jobticket frei frei

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