Den Wunsch, Teile des Arbeitsentgelts so umzuwandeln, dass dadurch Abzüge erspart werden, besteht in der Praxis nicht nur im Steuer- sondern auch im Sozialversicherungsrecht. Allerdings ist eine wirksame Barlohnumwandlung an Voraussetzungen gebunden. Bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt, sofern sie vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Steuerrechts lohnsteuerfrei belassen oder pauschalbesteuert werden. Dies gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 4a SvEV näher bezeichneten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen jedoch nur dann, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden.

 
Wichtig

Zusätzliche Leistung des Arbeitgebers

Arbeitgeberleistungen werden nicht zusätzlich gewährt, wenn sie ein teilweises Surrogat für die Entgeltumwandlungen bzw. den Entgeltverzicht bilden. Sie führen daher nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1]

1.1 Zusätzlichkeitserfordernis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Merkmale für die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht einerseits und im Beitragsrecht andererseits sind grundsätzlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses in Ansatz zu bringen und zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Arbeitgeberleistungen ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Leistung fehlt. Folgende steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers verlangen nur im Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis:

Dies gilt analog für die von § 1 Satz 1 Nr. 4a i. V. m. Sätzen 3 und 4 SvEV erfassten pauschalbesteuerten bzw. steuerfreien Sachverhalte:

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterbeteiligung übersteigt die Grenze der Steuerfreiheit

Ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt i. H. v. 4.500 EUR erwirbt im Juli GmbH-Anteile i. H. v. 300 EUR durch Gehaltsumwandlung.

Ergebnis: Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt beträgt im Juli 4.200 EUR, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt 4.500 EUR. Mitarbeiterbeteiligungen sind bis zur Höhe von 2.000 EUR kalenderjährlich steuerfrei. Die steuerliche Förderung ist auch möglich, wenn die Mitarbeiterbeteiligung durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Derartige Gehaltsumwandlungen führen aber nicht zur Beitragsfreiheit. Beitragsfreiheit besteht nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gewährt wird.

1.2 Beitragsfreiheit bei fehlender Zusätzlichkeitserfordernis

Etwas anderes gilt, wenn weder das Steuerrecht noch das Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis enthalten. In diesem Fall führt ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung für die daraus resultierende steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistung im Rahmen der SvEV zur Beitragsfreiheit. Betroffen sind im Wesentlichen folgende Sachverhalte:

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