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Barlohnumwandlung / 1.1 Zusätzlichkeitserfordernis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Manfred Geiken
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Angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Merkmale für die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht einerseits und im Beitragsrecht andererseits sind grundsätzlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses in Ansatz zu bringen und zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Arbeitgeberleistungen ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Leistung fehlt. Folgende steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers verlangen nur im Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis:

  • Entschädigung für betriebliche Nutzung privater Werkzeuge nach § 3 Nr. 30 EStG
  • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Berufsbekleidung nach § 3 Nr. 31 EStG
  • unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte nach § 3 Nr. 32 EStG
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach § 3 Nr. 39 EStG
  • private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte sowie Zubehör und Software nach § 3 Nr. 45 EStG
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG
  • Kaufkraftausgleich für Auslandseinsatz nach § 3 Nr. 64 EStG

Dies gilt analog für die von § 1 Satz 1 Nr. 4a i. V. m. Sätzen 3 und 4 SvEV erfassten pauschalbesteuerten bzw. steuerfreien Sachverhalte:

  • Beiträge zur umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. nach § 40 b EStG
 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterbeteiligung übersteigt die Grenze der Steuerfreiheit

Ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt i. H. v. 4.500 EUR erwirbt im Juli GmbH-Anteile i. H. v. 300 EUR durch Gehaltsum...

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