Barlohnumwandlungen in Vergütungsbestandteile für die kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis[1] besteht sind grundsätzlich zulässig. Hierzu gehören u. a. folgende Steuervergünstigungen bzw. Pauschalierungen:
- steuerfreie (private) Nutzung von Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten[2]
- unentgeltlicher oder verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen[3]
- steuerfreie Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds[4]
- Gestellung von Dienstwagen[5]
Sachbezüge unter Ausnutzung des sog. Rabattfreibetrags.[6]
HinweisUmwandlung in Sachbezüge unter Ausnutzung des Rabattfreibetrags
Bei einer Umwandlung von Bar- in Sachlohn zur Ausnutzung des Rabattfreibetrags[7] ist bei Gutscheinen und Geldkarten zu beachten, dass sie nur dann Sachbezüge darstellen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.[8]
- Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitstäglichen Mahlzeiten[9] und
- pauschal zu besteuernde Beiträge zu Direktversicherungen oder Pensionskassen, sofern die Voraussetzung für eine Pauschalierung gegeben ist.[10]
s. Rabatt.
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