Von der Barlohnumwandlung ist der Barlohnverzicht abzugrenzen, der vorliegt, wenn endgültig auf Teile des in bar auszuzahlenden Arbeitslohn verzichtet wird.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens einen freiwilligen Barlohnverzicht als Sanierungsbeitrag des Arbeitnehmers, fehlt es insoweit am Zufluss von Arbeitslohn. Nur der geminderte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich zulässig ist.

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