Zusammenfassung
Der "Basistarif" ist ein spezieller Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der eine bestimmte Grundabsicherung vorsieht. Durch eine Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz muss der Basistarif verpflichtend von allen Unternehmen angeboten werden, die private Krankenversicherungsvolltarife anbieten. Dabei hat der Basistarif gesetzlich definierte Voraussetzungen zu erfüllen. Er muss beispielsweise die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen und er wird zu bestimmten Höchstprämien angeboten. Der Basistarif stellt sozusagen eine gesetzliche Schutzklausel dar, um auch Versicherten der privaten Krankenversicherung eine Absicherung zu bezahlbaren Preisen zu ermöglichen.
Sozialversicherung: Die Vorschrift über den Basistarif findet sich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). § 152 Abs. 1 VAG definiert den Basistarif, während die Absätze 2 bis 4 den Zugang, die Beitragshöhe und die Leistungen des Basistarifs festlegen. § 154 VAG regelt darüber hinaus einen Risikoausgleich für den Basistarif, den die Versicherungsunternehmen durchführen müssen.
Auch im Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden sich Regelungen zum Basistarif. Das 8. Kapitel des VVG umfasst die Vorschriften zur Krankenversicherung (§§ 192 bis 208 VVG). § 193 Abs. 5 VVG legt fest, welchen Personen ein Versicherer eine Versicherung im Basistarif anbieten muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 193 Abs. 5 VVG als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08).
Bestimmte Beschäftigte, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser wird gemäß § 257 Abs. 2a SGB V nur dann gezahlt, wenn das private Krankenversicherungsunternehmen des Beschäftigten einen Basistarif anbietet (die Pflicht des PKV-Unternehmens einen Basistarif anzubieten, besteht nur für Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland - § 152 Abs. 1 VAG). Bei Beziehern von Bürgergeld ergibt sich der Beitragszuschuss nach § 26 SGB II, bei Beziehern von Sozialhilfe nach § 32 SGB XII.
Sozialversicherung
1 Inhalt des Basistarifs
Die Leistungen des Basistarifs müssen in Art, Umfang und Höhe den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Leistungen im Basistarif identisch sein müssen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss jedoch eine weitgehende Übereinstimmung vorliegen. Der Basistarif muss außerdem in verschiedenen Varianten angeboten werden:
- Kindern und Jugendlichen (bei ihnen werden bis zum 21. Lebensjahr keine Altersrückstellungen gebildet)
- Personen mit Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften (bei ihnen sind die Leistungen des Basistarifs auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt).
Das PKV-Unternehmen hat den Versicherten im Basistarif die Möglichkeit von Selbstbehalten in Höhe von 300, 600, 900 und 1.200 EUR anzubieten. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt wird dabei auf 3 Jahre festgesetzt.
2 Zugang zum Basistarif
In Deutschland gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich versichern. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn eine Versicherung
- in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht,
- ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht oder
- die Person einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat.
Beamte mit Beihilfeanspruch oder Personen mit gleichartigen Ansprüchen müssen sich anteilig ergänzend zur Beihilfe versichern. Für diejenigen, die in der privaten Krankenversicherung versichert werden (müssen), gibt es die Möglichkeit der Versicherung im Basistarif. Die Vorschrift des § 152 Abs. 2 VAG regelt den Zugang zum Basistarif.
Neukunden
Der Zugang zum Basistarif muss von jedem Unternehmen folgenden Personen ermöglicht werden:
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw. nach dem Beginn der im SGB V vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses (z. B. nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze);
- allen Nichtversicherten mit Wohnsitz in Deutschland;
- allen Personen, die einen beihilfeergänzenden (oder vergleichbaren Ansprüchen) Schutz benötigen;
- Personen, die eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung abschließen (PKV-Neukunden).
Altersrückstellungen bei Wechsel des Versicherers
Bei einem späteren Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicheurngsunternehmen werden die Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs übertragen.
3 Höchstbeitrag des Basistarifs
Der Beitrag, der für den Basistarif von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung erhoben werden darf, ist begrenzt. Die Prämie darf – mit oder ohne Selbstbehalt – den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicheru...