Bei Urlaubsabgeltungen sowie Entschädigungsansprüchen (§§ 8–10 BRTV) haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass es sich in allen Fällen der in § 8 BRTV genannten Urlaubsabgeltungen ausnahmslos um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt handelt. Die Urlaubsabgeltung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist als solches beitragspflichtig. Das gilt auch für Urlaubsabgeltungen, die erst nach einer 3-monatigen branchenfremden Tätigkeit ausgezahlt werden.
Auszahlung der Urlaubsabgeltungen erfolgt durch SOKA-BAU
Die Auszahlungen aller Urlaubsabgeltungen für gewerbliche Arbeitnehmer erfolgt über die Sozialkassen im Baugewerbe (SOKA-BAU), konkret durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).
Die Beitragsberechnung sowie die in diesen Fällen erforderlichen Meldungen hat der Arbeitgeber vorzunehmen, der die Urlaubsabgeltung auszahlt.
1.2.1 Beitragseinbehalt durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
Auf Antrag des Arbeitnehmers zahlt die ULAK die Urlaubsabgeltung erfüllungshalber unmittelbar an den Arbeitnehmer aus. Dies haben die Tarifpartner der Bauwirtschaft vereinbart. Dabei hat sie den Arbeitnehmeranteil – unter Außerachtlassung der Beitragsbemessungsgrenzen – einzubehalten. Ist ein zu hoher Beitragsabzug erfolgt, hat der Arbeitgeber den Ausgleich vorzunehmen. Die ULAK zahlt den von der Urlaubsabgeltung einbehaltenen Arbeitnehmerbeitragsanteil an den Arbeitgeber, der ihn sodann mit seinem Anteil an die Einzugsstelle weiterleitet. Sofern die ULAK dazu ermächtigt wird, führt sie den Arbeitnehmerbeitragsanteil an die zuständige Einzugsstelle ab.
1.2.2 Aufgaben der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Insolvenzfall
Die Sozialpartner des Baugewerbes haben sich mit der ULAK darauf verständigt, dass die ULAK das Beitrags- und Meldeverfahren nur in den Fällen übernimmt, in denen der letzte Bauarbeitgeber in Insolvenz gefallen ist. Im Einzelnen ist folgende Verfahrensweise abgesprochen worden:
- Die ULAK entnimmt den Zeitraum der Zuordnung der Urlaubsabgeltung, soweit vorhanden, der letzten Beitragsmeldung des letzten Arbeitgebers. Fehlen solche Meldungen und liegen der ULAK auch die im ULAK-Verfahren üblichen Meldungen des Arbeitgebers nicht vor, so hat der Arbeitnehmer die erforderlichen Daten nachzuweisen.
- Sogenannte "Fehltage" werden von der ULAK nur dann berücksichtigt, wenn sie Kenntnis davon hat. Im Einzelfall kann das zur Folge haben, dass ein zu hoher Beitrag einbehalten und abgeführt wird.
- Die Entgeltmeldung erfolgt als Sondermeldung mit dem Meldegrund "54" unter der Betriebsnummer des Arbeitgebers.
- Beim Beitragsnachweis meldet die ULAK Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil und weist darauf hin, dass bezüglich des Arbeitgeberanteils die Zahlungspflicht weiterhin beim Arbeitgeber liegt.
Entschädigungen nach § 8 Nr. 8 BRTV zählen nicht zum Arbeitsentgelt
Die Entschädigung nach § 8 Nr. 8 BRTV ist kein Arbeitsentgelt, da der Anspruch hierauf erst entsteht, wenn die Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind. Es handelt sich um einen originären Anspruch gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse.
1.2.3 Zusatzversorgungsbeiträge
Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind in der Regel steuerfrei und entsprechend auch sozialversicherungsfrei.