Allgemeinverbindlicherklärung: BAG und SokaSiG
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.
Der Streit über die Unwirksamkeit von einigen Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2007 bis 2016 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG hat keine große praktische Relevanz mehr und betrifft nur noch Altfälle.
Um Rückforderungen zu vermeiden und den Bestand der Sozialkassen zu sichern, wurde das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) geschaffen. Es ist am 25.5.2017 in Kraft getreten. Durch das SokaSiG wird die Allgemeinverbindlicherklärung rückwirkend per Gesetz wieder hergestellt. Nach dem SokaSiG sind alle seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für alle Unternehmen und Beschäftigte der Bauwirtschaft per Gesetz verbindlich, auf die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesarbeitsministeriums kommt es daher nicht mehr an.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestätigt. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstrecke.
Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Auffassung. Es hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber hat damit nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen.