Der Nachunternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Hauptunternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugsstelle den Namen und die Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen.[1] Etwas anderes gilt, wenn dieser Auskunftsanspruch seitens der Einzugsstelle nicht durchgesetzt werden kann. Dann hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Namen und Anschriften aller von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragten Unternehmer zu benennen.

 
Achtung

Geldbuße bei Auskunftsverweigerung

Die Auskunftsverweigerung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.[2] Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

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