Neben dem für alle Betriebe des Baugewerbes verbindlichen Abrechnungsverfahren wurde zusätzlich das Spitzenausgleichsverfahren eingeführt, für das die Betriebe sich freiwillig entscheiden können.

Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers für jeweils 4 aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.[1]

Voraussetzung für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren ist insbesondere, dass der Arbeitgeber für die letzten 12 Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.

Das bisher angebotene 6-Monats-Ausgleichsintervall gibt es nicht mehr.

[1] § 19 Abs. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) v. 28.9.2018 i. d. F. v. 29.1.2021, 7.1.2022 und 10.11.2022.

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