Zusammenfassung
Eine funktionierende betriebliche Altersversorgung stellt einen wesentlichen Bestandteil für die Wirtschaft und die Unternehmen dar. Für ihr Funktionieren ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen regelmäßig mit ihrer betrieblichen Altersversorgung befassen und prüfen, ob die einmal gefundenen Lösungen noch passen oder ob es eventuell einer Nach- oder gar Neujustierung bedarf. Dabei gilt es neben der Gestaltung auch den arbeitsrechtlichen Rahmen zu beachten.
1 Unverfallbarkeit
Unverfallbarkeit bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs berechnet sich nach den in § 2 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen.
1.1 Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften
Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Bei Zusagen auf eine bAV, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, gilt eine Übergangsregelung. Nach dieser wird die Unverfallbarkeit in 2 Schritten geprüft:
1. Schritt
Hat der Arbeitnehmer am Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die bisherigen Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit erfüllt?
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage bestand
seit 10 Jahren
oder
- seit 3 Jahren und er gehörte dem zusagenden Betrieb seit 12 Jahren an.
In diesen Fällen ist die Anwartschaft unverfallbar.
2. Schritt
Die Voraussetzungen sind am Tag des Ausscheidens noch nicht erfüllt. Es ist nun zu prüfen, ob er die neuen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit erfüllen würde, wenn ihm die Zusage erst am 1.1.2001 erteilt worden wäre.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage seit dem 1.1.2001 5 Jahre bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn mit Ablauf des 31.12.2005 das Arbeitsverhältnis endete.
Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Bei Zusagen auf eine bAV, die vor dem 1.1.2009 erteilt wurden, wird die Unverfallbarkeit nach der dafür geltenden Übergangsvorschrift geprüft. Für Zusagen, die vor dem 1.1.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt wurden, tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 ununterbrochen fort besteht und der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Für Zusagen, die ab dem 1.1.2018 erteilt werden, tritt Unverfallbarkeit ein, wenn die Zusage des Arbeitnehmers 3 Jahre bestanden und er bei Ausscheiden aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Für vor dem 1.1.2018 erteilte Zusagen bleibt es grundsätzlich bei den obigen Unverfallbarkeitsbestimmungen mit folgender Ausnahme: Zusagen, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018 erteilt wurden, sind auch dann unverfallbar, wenn die Zusage ab dem 1.1.2018 3 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet hat.
1.2 Reine Beitragszusage
Sofort unverfallbar sind die gezahlten Beiträge auf eine Altersrente aus einer reinen Beitragszusage, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber finanziert wurden oder aus einer Entgeltumwandlung stammen. Die Unverfallbarkeitsfristen gelten daher nur, für eine arbeitgeberfinanzierte Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Sofort unverfallbar ist der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 23 Abs. 2 BetrAVG.
1.3 Arbeitnehmerfinanzierte Anwartschaften (Entgeltumwandlung)
Sofort unverfallbar werden Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlung, die auf einer ab dem 1.1.2001 erteilten Zusage auf eine bAV beruhen.
1.4 Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist
Für die Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist gelten die Auslegungsvorschriften des BGB. Dabei ist zu beachten, dass eine Elternzeit bei der Berechnung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist voll anzurechnen ist.
Zum Beginn und zum Ende der Unverfallbarkeitsfrist nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG hat das BAG entschieden, dass die Unverfallbarkeitsfrist mit dem Beginn eines Tages (1.1.2001) beginnt und mit Ablauf des 31.12.2005 endet. Nach Auffassung des BAG ist die Zusagedauer eine Mindestfrist, die nur erreicht, aber nicht überschritten sein muss. Es genügt, wenn die Zusage 5 Jahre bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bestanden hat und die Unverfallbarkeitsfrist gleichzeitig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abläuft.
2 Portabilität
Arbeitnehmer hatten in der Vergangenheit bei einem Arbeitsplatzverlust bzw. -wechsel nur die Möglichkeit, ihre unverfallbaren Anwartschaften auf bAV stehen zu lassen. Eine Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften...