Ob und in welcher Höhe die Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind, ist von der Art der Krankenversicherung des Versorgungsempfängers abhängig. Dabei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Rentenbezieher[1]
- Versicherungspflicht in der GKV aufgrund eines anderen Tatbestands als den Rentenbezug[2]
- Freiwillige Versicherung in der GKV[3]
- Private Krankenversicherung (PKV)[4]
Keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu entrichten.
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