Ausnahmen von der grundsätzlichen Entgelteigenschaft für Einnahmen aus der Beschäftigung sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.

Im Zusammenhang mit der Entgelteigenschaft von Zuwendungen für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gibt es dabei unterschiedliche Regelungen. Deswegen muss unterschieden werden, ob es sich um Zuwendungen für eine kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte bAV handelt. Ferner ist die steuerliche Beurteilung von Bedeutung. Hier ist zu unterscheiden, ob

  • Steuerfreiheit für die Zuwendungen besteht,
  • auf die Steuerfreiheit zugunsten der Riester-Förderung verzichtet wurde oder
  • eine Pauschalversteuerung erfolgt.

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