Tritt an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Dies gilt jedoch längstens für 120 Monate. Dies bedeutet, dass ab Beginn des Monats nach der Auszahlung der Kapitalleistung grundsätzlich für 10 Jahre Beiträge zu entrichten sind. Bei Auszahlungen in mehreren Raten beginnt der 10-Jahres-Zeitraum mit der ersten Teilauszahlung.

Auch für Kapitalleistungen gilt die Mindestgrenze (2024: 21.210 EUR; 2023: 20.370 EUR).

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