Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich seiner Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung verlangen, dass diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschn. XI des EStG erfüllen. Damit verbunden ist der Wegfall der Steuerfreiheit. In diesem Fall handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Mangels Beitragsersparnis entfällt auch ein ansonsten möglicher Arbeitgeberzuschuss.

Die steuerliche Förderung der Aufwendungen für die Altersversorgung nach § 10a EStG, §§ 79 ff. EStG ("Riester-Rente") hat für deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Bedeutung.

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