Arbeitslohnrückzahlungen mindern die im selben Kalenderjahr anfallenden pauschalbesteuerungsfähigen Zuwendungen und damit die pauschale Steuerschuld des Arbeitgebers. Übersteigen in einem Kalenderjahr die Arbeitslohnrückzahlungen betragsmäßig die Zuwendungen des Arbeitgebers, ist eine Minderung von Beiträgen im selben Kalenderjahr nur bis auf null möglich. Eine Minderung von Beiträgen des Arbeitgebers aus den Vorjahren ist nicht möglich. Der Arbeitgeber kann keinen pauschalen Lohnsteuererstattungsanspruch geltend machen. Nach Ansicht des BFH ist die Festsetzung von negativer pauschaler Lohnsteuer nicht möglich. Die endgültige Belastung des Arbeitgebers mit in der Vergangenheit abgeführter pauschaler Lohnsteuer ergibt sich aus der Natur der pauschalen Lohnbesteuerung. Die vom Arbeitgeber freiwillig gewählte Pauschalierung der Lohnsteuer hat abgeltende Wirkung. Eine Erstattung scheidet mangels gesetzlicher Regelung aus. Der BFH sieht in R 40b.1 Abs. 13 und 14 LStR eine Billigkeitsregelung.
Eine Arbeitslohnrückzahlung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber eine nach § 40b EStG a. F. pauschalierte Direktversicherung kündigt und der an den Arbeitnehmer erstattete Rückkaufswert für eine andere bAV in Form einer Pensionszusage (Betriebsrente) eingesetzt wird. In diesem Fall waren zunächst die Beiträge für die Direktversicherung als Arbeitslohn zu erfassen. Außerdem unterliegen nach dem Wechsel des Durchführungswegs der bAV auch die Versorgungsbezüge aus der Direkt-/Pensionszusage der Lohnbesteuerung. Verzichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beibehaltung der ursprünglichen Altersversorgung aus wirtschaftlichen Überlegungen (z. B. aus Renditeerwägungen), ist der Wechsel nicht steuerneutral.
Auswirkung beim Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann negative Einnahmen aus pauschal versteuerten Zuwendungen nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung
Eine Arbeitslohnrückzahlung (= negative Einnahmen) liegt nur vor, soweit der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise ersatzlos verliert, z. B. weil die Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis arbeitsrechtlich noch verfallbar war. Voraussetzung ist aber, dass das Versicherungsunternehmen als Arbeitslohn versteuerte Beiträge oder Prämien an den Arbeitgeber zurückerstattet. Der ausschließliche Verlust des Bezugsrechts ohne Rückzahlung versteuerter Beiträge führt also nicht zu negativen Einnahmen. Der negative Arbeitslohn bemisst sich nach der Höhe der zurückerstatteten Beiträge und nicht nach der Höhe des Deckungskapitals. Zahlungen des Arbeitnehmers zum Wiedererwerb des verlorenen Bezugsrechts sind der Vermögenssphäre zuzurechnen. Sie stellen keine Arbeitslohnrückzahlung dar.
Wird das Bezugsrecht aus einer unverfallbaren Direktversicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung widerrufen und wird der Direktversicherungsvertrag vom Insolvenzverwalter gekündigt und der Rückkaufswert an ihn ausgezahlt, verliert der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht nicht ersatzlos, weil in diesem Fall der gesetzliche Insolvenzschutz zum Tragen kommt und der Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs tritt. Der Vorgang führt daher nicht zu negativen Einnahmen.
Gewinnausschüttungen aus einer Versorgungskasse
Gewinnausschüttungen aus einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber stellen weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten beim Arbeitnehmer dar. Eine Arbeitslohnrückzahlung kann nur vorliegen, wenn dem Arbeitgeber die nämlichen Leistungen, die als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückgezahlt werden ("actus contrarius"). Gewinnausschüttungen sind jedoch nicht als Rückerstattung lohnversteuerter Prämien und Beiträge zu beurteilen. Beim Arbeitnehmer sind im Übrigen weder Güter in Geld oder Geldeswert abgeflossen noch Aufwendungen irgendwelcher Art tatsächlich entstanden.
Arbeitslohnrückzahlungen aus teilweise nach den ELStAM versteuerten Beiträgen
Wurden Beiträge teilweise nach den ELStAM des Arbeitnehmers lohnversteuert und teilweise durch den Arbeitgeber pauschaliert (z. B. bei einem Überschreiten der Pauschalierungsgrenzen), sind Arbeitslohnrückzahlungen aufzuteilen und anteilig Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuzurechnen. Auch beim Arbeitnehmer liegt negativer Arbeitslohn vor. Aus Vereinfachungsgründen kann als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis herangezogen werden, das sich aus den tatsächlichen Beiträgen der vorangegangenen 5 Kalenderjahre ergibt. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Arbeitslohnzahlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Besteht im Zeitpunkt der Arbeitslohnrückzahlung noch das Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber die Arbeitslohnrückzahlung mit dem Arbeitslohn des Kalenderjahres der Rückzahlung verrechnen und den so verminderten Arbeitslohn der Lohnsteuer unterwerfen.
- Soweit der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht oder ma...