Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind im Jahr der Zahlung abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Ertrag unabhängig davon, ob es sich um laufende Beiträge oder um Einmalbeiträge handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche aus der Versicherung beliehen oder abgetreten sind.

Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung ist nicht dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zuzurechnen, soweit der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.[1] Soweit Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dem Unternehmen zufallen, z. B. wenn ein Mitarbeiter vor Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen aus dem Unternehmen ausscheidet, sind die entsprechenden Leistungen als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu behandeln.

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