Die reine Beitragszusage kann nur von einem Versorgungsträger nach § 22 BetrAVG durchgeführt werden. Diese können sein
- ein Pensionsfonds,
- eine Pensionskasse oder
- eine Direktversicherung.
Der Arbeitgeber wird bei einer reinen Beitragszusage verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen o. g. Versorgungsträger zu zahlen.
Keine reine Beitragszusage ohne Tarifvertrag
Die Verpflichtung des Arbeitgebers kann nur durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegt werden. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.
Zentrales Element ist das sogenannte "Zielrentenkonzept". Nach diesem dürfen die Versorgungsträger weder die Höhe der erworbenen Anwartschaften noch die Höhe der Leistung garantieren. Sie erbringen ihre laufenden Leistungen auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals; sog. Zielrente. Einmalige Kapitalzahlungen sind nicht zulässig. Durch zusätzliche Informationspflichten der Versorgungseinrichtung soll Transparenz geschaffen werden.
Nachdem der Arbeitgeber seine Verpflichtungen bei der reinen Beitragszusage mit Abführung der Beiträge vollständig erfüllt hat, kommt den Versorgungsträgern eine entscheidende Rolle für die Erfüllung der bAV zu. Das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Versorgungseinrichtung regelt daher das BetrAVG ausführlich. Für Rechtsstreitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Riester-Förderung ist möglich.
3.6.1 Aufsichtsrechtliche Vorgaben
Die Mindestanforderungen für die Verwendung der Beiträge können durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Ferner wurde das VAG um die §§ 244a–244d ergänzt, die die reine Beitragszusage um aufsichtsrechtliche Vorgaben ergänzen. Insbesondere bestätigt § 224b VAG das Garantieverbot und legt fest, dass Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen zu erbringen sind.
3.6.2 Verantwortung der Tarifvertragsparteien und Sicherungsbeitrag
Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine bAV in Form einer reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen. Das heißt, sie müssen den Prozess der Einführung, Implementierung und Durchführung der Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage begleiten. Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn die Sozialpartner im Aufsichtsrat der durchführenden Versorgungseinrichtung vertreten sind oder wenn sie durch eine Vertretung in spezifischen Gremien der Versorgungseinrichtung hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Betriebsrentensystem haben bzw. dieses mit steuern können.
Erfolgt die Durchführung über eine Direktversicherung, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.
Nicht tariflich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern soll der Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung ermöglicht werden. Die durchführende Versorgungseinrichtung darf im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben machen.
Als Kompensation für den Wegfall der Arbeitgeberhaftung, soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden. Dieser Zusatzbeitrag kann dazu dienen, einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage zu realisieren. Er kann aber im Rahmen eines kollektiven Sparmodels zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden. Verzichten die Tarifvertragsparteien auf den Sicherungsbeitrag hat dies weder Auswirkungen auf die Gültigkeit des Tarifvertrags noch auf eine eventuelle Haftung der Tarifvertragsparteien.
3.6.3 Steuerliche Behandlung
Die grundsätzliche steuerliche Behandlung der Versorgungseinrichtung richtet sich danach, ob sie eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Direktversicherung ist.
Sieht der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag vor, ist dieser vereinbarte Beitrag des Arbeitgebers in der Einzahlung steuerfrei, soweit er nicht unmittelbar einem Arbeitnehmer gutgeschrieben wird.