Durch die Entgeltumwandlung ergibt sich normalerweise eine Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Daraus resultieren für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beitragsersparnisse. Der Arbeitgeber hat seine Beitragsersparnis durch einen Zuschuss zu den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Keine Zuschussverpflichtung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse
Die Zuschussverpflichtung ist ausschließlich für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung vorgesehen. Obwohl sich für den Arbeitgeber auch eine Beitragsersparnis bei einer Entgeltumwandlung für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse ergibt, besteht dafür keine Zuschussverpflichtung.
Beginn der Zuschusszahlung
Die Verpflichtung besteht bereits seit dem 1.1.2018 für die ab diesem Zeitpunkt möglichen reinen Beitragszusagen mit Tarifvertrag. Vom 1.1.2019 an gilt die Verpflichtung für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge zur betrieblichen Altersversorgung. Für alle vor dem 1.1.2019 abgeschlossenen Verträge besteht die Zuschusspflicht des Arbeitgebers seit dem 1.1.2022.
bAV: Grundlagen zum Arbeitgeberzuschuss ab 2022
2.1 Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt bei einem Arbeitnehmer, für den Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, insgesamt 19,6 % (zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse des Arbeitnehmers), sofern das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts. Insoweit verbleibt dem Arbeitgeber ein kleiner Anteil seiner Beitragsersparnis.
Höhe des Zuschusses bei geringerer Ersparnis
Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hat er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge keine Ersparnis, ist er nicht zum Zuschuss verpflichtet. Dies ist z. B. der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung dennoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt.
Durch die unterschiedliche Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR;) sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost) kann sich für den Arbeitgeber auch nur eine Ersparnis von weniger als 15 % ergeben. In einem solchen Fall kann er seine konkrete Ersparnis ermitteln und ist nur in dieser Höhe zum Zuschuss verpflichtet. Es ist dem Arbeitgeber jedoch freigestellt, dennoch einen höheren Zuschuss zu gewähren.
Beitragsersparnis unter 15 %
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 beim Arbeitgeber A beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 5.500 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 200 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert.
Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 200 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Allerdings wären ohne die Entgeltumwandlung von diesem Betrag nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten, denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR) ist durch das Gehalt abzüglich der Entgeltumwandlung bereits überschritten.
Der auf die 200 EUR entfallende Arbeitgeberanteil beträgt lediglich 21,20 EUR (Rentenversicherung: 18,60 EUR und Arbeitslosenversicherung 2,60 EUR). Die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ist niedriger als 15 % (Rentenve...