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bAV: Entgeltumwandlung / 2.3 Beitragsrechtliche Behandlung des Zuschusses

Michael Schulz
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Der Arbeitgeberzuschuss zählt zu den Zuwendungen an eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss ist daher beitragsfrei, sofern er zusammen mit den übrigen nach § 3 Nr. 63 und § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Schöpft ein Arbeitnehmer allein mit seiner Entgeltumwandlung den maximal beitragsfrei möglichen Betrag aus (2026: 338 EUR monatlich; 2025: 322 EUR monatlich) bzw. wandelt er einen höheren Betrag seines Entgelts für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung um, gehört der Arbeitgeberzuschuss zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht.

 
Praxis-Beispiel
 
Beschäftigung in 2026 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.500 EUR
Entgeltumwandlung (Direktversicherung) monatlich 300 EUR
Arbeitgeberzuschuss von 15 % der Entgeltumwandlung 45 EUR
Ergebnis:  
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (4.500 EUR – 300 EUR) 4.200 EUR
monatlicher Freibetrag in 2026 = 338 EUR  
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (300 EUR < 338 EUR) 0 EUR
beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (300 EUR + 45 EUR – 338 EUR) 7 EUR
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 4.207 EUR

Übernahme des auf den geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags

Übernimmt der Arbeitgeber den auf den beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags wird nicht als beitragspflichtig angesehen.

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