Bei einem Arbeitgeberwechsel während des Kalenderjahres kann jeder Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag bis zum Höchstbetrag von 288 EUR ausschöpfen. Daraus folgt, dass auch dem Arbeitnehmer die Steuerbefreiung für Beiträge bis zu 960 EUR mehrfach gewährt wird.

Dies gilt nicht im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Ein Arbeitgeberwechsel liegt in diesen Fällen nicht vor.

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