Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung von bestimmten Beiträgen für den Aufbau einer bAV. Dabei garantiert er eine Mindestleistung bzw. den Erhalt der eingezahlten Beiträge abzüglich der für die Absicherung der biometrischen Risiken verbrauchten Beträge. Ferner muss er in diesem Zusammenhang auch das planmäßige Versorgungskapital (Beiträge und die daraus erzielten Erträge) auf der Grundlage der Beiträge für Leistungen der Altersvorsorge zur Verfügung stellen. Die Höhe der Versorgungsleistung hängt daher vor allem vom Investitionserfolg der Beiträge ab.
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur möglich im Zusammenhang mit einer Durchführung der bAV über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Grund ist, dass nur in diesen Durchführungswegen "echte", als Entgelt des Arbeitnehmers geltende Beiträge gezahlt werden.
Sie ist in Höhe der "Mindestleistung" eine Leistungszusage. Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung ist das Risiko zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeber steht für den Erhalt der eingezahlten Beiträge – abzüglich der für den Risikoausgleich verbrauchten Beträge – ein, während das Anlagerisiko der Arbeitnehmer trägt.
Die Arbeitgeberhaftung unterscheidet die Beitragszusage mit Mindestleistung von der "reinen" Beitragszusage, bei der den Arbeitgeber nur die Pflicht zur Beitragsabführung trifft. Ob und in welcher Höhe aus den Beiträgen Leistungen resultieren, ist bei der "reinen" Beitragszusage nicht mehr Sache des Arbeitgebers.
Die Beitragszusage mit Mindestleistung unterscheidet sich von der Leistungszusage nicht nur in der Höhe der geschuldeten Leistung. So ist bei ihr auch die Zahlung der Beiträge eine eigenständige und einklagbare Verpflichtung des Arbeitgebers. Dies ist bei der Leistungszusage grundsätzlich anders, weil die Beitragszahlung nur Mittel zum Zweck ist. Unterlässt der Arbeitgeber zeitweise die Zahlung von Beiträgen z. B. an eine Direktversicherung, kann der Arbeitnehmer nicht die Beitragszahlung isoliert einklagen. Allerdings hat der Versicherer auf Rückstände bei der Zahlung der Versicherungsprämie durch den Arbeitgeber hinzuweisen. Ferner muss er die bezugsberechtigten Arbeitnehmer über den Zahlungsverzug und die eintretende Umwandlung der Versicherung informieren. Er hat dabei die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten im Einzelnen zu beziffern und über die Rechtsfolge des Zahlungsverzugs aufzuklären. Ferner muss er den bezugsberechtigten Arbeitnehmern vor der Kündigung der Versicherung eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Monaten einräumen. Damit erhalten die Beschäftigten die Möglichkeit, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.