In der Versorgungszusage entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung der bAV (Ausnahme: reine Beitragszusage). Dort legt er u. a. einen Durchführungsweg sowie die Art und den Umfang der bAV fest.

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer eine bAV in Form

  • einer Leistungszusage,
  • einer beitragsorientierten Leistungszusage[1],
  • einer Beitragszusage mit Mindestleistung[2] oder
  • einer reinen Beitragszusage[3]

zusagen.

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein in der Höhe bestimmbare Versorgungsleistung zu, liegt eine Leistungszusage (defined benefit) vor.

Im BetrAVG sind die sog. Eigenbeiträge definiert. Danach liegt eine bAV auch vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst.[4]

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