Wandelt der Arbeitnehmer Entgelt zugunsten einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, kann er hierfür die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
2.5.5.1 Voraussetzungen der Riester-Förderung
Anspruch auf Riester-Förderung im Rahmen der Entgeltumwandlung haben z. B.:
- in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende sowie
- geringfügig Beschäftigte.
Keinen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung haben z. B.:
- Von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI befreite Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer, die ausschließlich einem berufsständischen Versorgungswerk angehören),
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben (bzw. bei denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis schon vor dem 1.1.2013 bestand und die nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben),
- freiwillig Versicherte.
Die Entgeltumwandlung zugunsten der Riester-Förderung darf auch nicht durch einen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag ausgeschlossen worden sein.
Die gezahlten Beiträge müssen
- aus individuell versteuertem,
- in der Sozialversicherung verbeitragtem Entgelt stammen und
- an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
geleistet werden.
Als spätere Leistung muss eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan, mit anschließender Restverrentung, zugesagt sein. Daneben können auch Leistungen bei Invalidität sowie für die Hinterbliebenen gewährt werden.
EU-Ausland und Riester
Fördervoraussetzung war bis zum Jahr 2010 die Zugehörigkeit zu einer begünstigten Personengruppe (z. B. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung) und die unbeschränkte Steuerpflicht.
Seit 2010 knüpft die Förderung nicht mehr an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an, sondern nur noch an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an den Bezug einer inländischen Besoldung. Nicht mehr begünstigt sind Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind.
Bestandsschutz haben bereits vor dem 1.1.2010 in einem ausländischen Alterssicherungssystem Pflichtversicherte für sich bzw. für ihren mittelbar begünstigten Ehegatten, die die Zulage auf einen – vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen – Riester-Vertrag erhalten. Sie können auch zukünftig die Förderung beanspruchen.
Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung wird grundsätzlich verzichtet, wenn der Zulageberechtigte die unbeschränkte Steuerpflicht aufgibt, aber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat beibehält. Die Förderung wird künftig nur noch zurückgefordert, wenn der Zulageberechtigte in einen Nicht-EU/EWR-Staat verzieht und entweder seine Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase begonnen hat.
Künftig ist der gestundete Rückzahlungsbetrag zu verzinsen.
2.5.5.2 Riester-Förderung
Die Riester-Förderung besteht aus einkommensunabhängigen Zulagen und eventuell darüber hinaus aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer.
Zulage gibt es jährlich für maximal 2 Altersvorsorgeverträge. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und der Kinderzulage für kindergeldberechtigte Kinder. Sie wird auf Antrag des Zulageberechtigten bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) festgesetzt und dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Die Kinderzulage erhält der Kindergeldempfänger und bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern bekommt sie grundsätzlich die Mutter. Auf Antrag beider Eltern kann sie aber auch dem Vater zugeordnet werden.
Um die maximale Förderung bei den Zulagen zu erhalten, müssen vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Vorjahrs ab 2008 4 %, maximal 2.100 EUR, abzüglich der jährlichen Zulage für die bAV aufgewendet werden.
Beim erstmaligen Abschluss eines Riester-Vertrags erhalten alle Förderberechtigten unter 25 Jahren einen einmaligen Berufseinsteigerbonus i. H. v. 200 EUR zusätzlich zur jährlichen Zulage.
Die maximale jährliche Zulage beträgt:
Zeitraum |
Alleinstehende |
Ehepaare* |
Je Kind** |
Ab 2008 |
154 EUR |
308 EUR |
185 EUR (ggf. 300 EUR) |
Ab 2018 |
175 EUR |
350 EUR |
185 EUR (ggf. 300 EUR) |
* Bei denen jeder Partner eine eigene Altersversorgung aufbaut.
** Für das ein Kindergeldanspruch besteht. Für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 300 EUR.
Die Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es gelten aber vom persönlichen Einkommen unabhängige Obergrenzen:
Zeitraum |
Maximaler jährlicher Sonderausgabenabzug |
Ab 2008 |
2.100 EUR |
Der Sonderausgabenabzug steht jedem förderfähigen Ehegatten gesondert zu. Ehegatten können den nicht in voller Höhe ausgeschöpften Abzugsbetrag nicht auf den anderen Partner übertragen.
Ist nur ein Ehegatte förderberechtigt, steht dem anderen Ehegatten ein abgeleiteter Zulagenanspruch zu, wenn ab dem Jahr 2012 ein jährlicher Mindestbeitrag von 60 EUR in den Riester-Vertrag des mittelbar Berechtigten geleistet wird....