Leistungen der bAV werden fällig, wenn die in der Versorgungszusage vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Eintritt des Versorgungsfalls, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erfüllung der Wartezeit, Erreichung eines bestimmten Lebensalters).
In der Versorgungszusage kann geregelt werden, dass der Anspruch auf eine bAV innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen ist. Werden erst nach Fristablauf vom Arbeitnehmer die Leistungen auf bAV beantragt, kann der Arbeitgeber mit Hinweis auf die Ausschlussfrist eine rückwirkende Zahlung der einzelnen Rentenraten verweigern.
Exkurs: Anhebung der Regelaltersgrenze
Die Anhebung der Altersgrenzen kann sich auf die bereits bestehenden Zusagen auswirken. Ob und in welchem Umfang hängt von der Versorgungszusage ab und ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist fraglich, ob sich der Beginn der Betriebsrentenzahlung verschiebt.
In der Regel bestimmt die Versorgungszusage den Zeitpunkt, ab dem eine Betriebsrente gezahlt werden soll. Fraglich ist, ob sich die gesetzliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses darauf auswirkt. § 41 Satz 2 SGB VI regelt nur, dass Vereinbarungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsahen, nun als auf die Regelaltersgrenze abgeschlossen gelten. Damit wird zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich geregelt, nicht aber die mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vereinbarungen. Die gesetzliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wirkt sich insoweit nicht auf die Betriebsrentenzahlung aus. Maßgeblich bleibt die Zusage.
Bestimmt die Versorgungsordnung eine feste Altersgrenze, gilt diese grundsätzlich für den ungekürzten Betriebsrentenbezug auch nach Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sieht z. B. die Versorgungsordnung die Vollendung des 63. Lebensjahrs als einzige Leistungsvoraussetzung vor und gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung, verschiebt sich der Beginn der Auszahlungsphase auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche Rente erst mit 67 beanspruchen kann. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bei Erreichen der zugesagten Altersgrenze seine Betriebsrente verlangen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist keine zwingend im BetrAVG vorgeschriebene Leistungsvoraussetzung.
Steht in der Versorgungsordnung das 65. Lebensjahr, ist dies grundsätzlich maßgeblich. Der Einwand, dass mit dem Bezug auf 65 eine Kopplung an die gesetzliche Rentenversicherung gewollt war, müsste bei Fehlen eines ausdrücklichen Verweises in der Versorgungszusage durch Auslegung ermittelbar sein.
Die Anbindung an die gesetzliche Rente hätte geregelt werden können, indem z. B. auf den gesetzlichen Rentenbezug verwiesen wird oder Zahlungsvoraussetzung die Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente gegeben wurde. Das BAG hat bei Versorgungsordnungen, die vor der Einführung der Rente mit 67 als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsahen, entschieden, dass hier eine Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung gewollt war. Bei Gesamtversorgungssystemen neigt es zu einer anderen Auffassung. In dem zu entscheidenden Fall kam das BAG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der in der Versorgungsordnung festgelegten Altersgrenze um eine "flexible" Altersgrenze gehandelt habe und Leistungen aus der bAV den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen würden.
Denkbar wäre eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei Zusageerteilung auf die Altersgrenze 65 beide Parteien von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Alter ausgingen.
Zusätzlich müsste es sich um eine schwerwiegende Veränderung handeln. Dies wäre der Fall, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, weil es zu untragbaren Ergebnissen führen würde.
Schwerwiegende Veränderung der Umstände
War z. B. eine Gesamtversorgung unter Anrechnung der gesetzlichen Rente zugesagt, ist der Eingriff in die Sphäre des Arbeitgebers schwerwiegender, da sein Versorgungsaufwand unverhältnismäßig stiege. Unter Umständen müsste er die gesamte Rente bis zur Erreichung des Versorgungsziels alleine zahlen, da keine Verrechnung mit der Sozialversicherungsrente möglich wäre, während sich der Arbeitnehmer an einer planwidrigen Überversorgung erfreuen könnte. Angenommen die Störung der Geschäftsgrundlage würde bejaht, müsste der Vertrag angepasst werden. Dabei wäre zu unterstellen, was die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten. Es könnte z. B. davon ausgegangen werden, dass die Betriebsrente unter Anrechnung eines fiktiven Abzugs der gesetzlichen Rente gezahlt wird. Denkbar wäre auch, dass die Rente erst mit Ausscheiden gezahlt werden muss. Fraglich wäre dann, wie sich die weiteren Dienstjahre auswirken. Dies könnt...