Im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung bestimmter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung übernehmen die Arbeitgeber die dafür zu entrichtenden Beiträge. Diese Beiträge sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und gehören damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

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