Ein Arbeitnehmer kann bei Insolvenz des Arbeitgebers eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung übernehmen und fortsetzen. Er tritt im Insolvenzfall als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein und entscheidet, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte.
Rückdeckungsversicherung
Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers zur Finanzierung von Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage abschließt. Bezugsberechtigt ist der Arbeitgeber. Auch Zusagen auf Unterstützungskassenleistungen werden häufig rückgedeckt. Im Unterschied zu einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist, kann der Arbeitnehmer aus einer Rückdeckungsversicherung keine Leistungsansprüche ableiten.
Werden Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer übertragen oder eine bestehende Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, fließt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Erfolgt der Eintritt in die Rückdeckungsversicherung allerdings im Zusammenhang mit dem Insolvenzfall des Arbeitgebers, bleibt der Erwerb entsprechender Ansprüche steuerfrei. Dies gilt auch, soweit sich die Rückdeckungsversicherung auf Zusagebestandteile erstreckt, die nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfallen. Außerdem bleiben Ansprüche steuerfrei, die auf Beiträgen beruhen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Steuerbefreiung gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung für den Erwerb von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung im Liquidationsfall.
Versorgungsleistungen
Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage bzw. einer Zusage auf Unterstützungskassenleistungen, die der Arbeitgeber aus den Mitteln einer Rückdeckungsversicherung finanziert, führen bei planmäßigem Verlauf zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Dagegen handelt es sich bei Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung, in die der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist, insgesamt um sonstige Einkünfte. Es liegt auch nicht teilweise Arbeitslohn vor.
Soweit die Versorgungsleistungen auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, erfolgt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte in vollem Umfang. Dagegen hängt der Umfang der steuerpflichtigen Versorgungsleistungen, die auf eigene Beiträge des Arbeitnehmers nach Eintritt in die Rückdeckungsversicherung entfallen, davon ab, ob diese Beiträge steuerlich gefördert wurden oder nicht:
- Bei einer steuerlichen Förderung dieser Beiträge werden die darauf entfallenden Versorgungsleistungen in vollem Umfang als sonstige Einkünfte erfasst.
- Ohne Förderung dieser Beiträge werden Rentenzahlungen (lebenslange Renten, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten) nur mit dem Ertragsanteil und Einmalzahlungen unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Besteuerung von Versicherungserträgen) in der jeweils geltenden Fassung als sonstige Einkünfte versteuert.
Für die Leistungen übermittelt das Versicherungsunternehmen eine Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung. Dadurch ist eine zutreffende nachgelagerte Besteuerung sichergestellt.