Der Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse sind verpflichtet, dem Pensionsfonds mitzuteilen, dass sie steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 EStG erbringen. Die Mitteilungspflicht kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.[1] Der Pensionsfonds erstellt auf Basis dieser Mitteilung Bescheinigungen über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen für die Einkommensteuererklärungen (Anlage R-AV/bAV) der ehemaligen Arbeitnehmer. Der Anbieter kann auf freiwilliger Basis zusätzlich auch die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns sowie Beginn und Ende einer unterjährigen Zahlung angeben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für dessen Gewährung (bei Übertragung laufender Versorgungsleistungen) vorliegen. An die zentrale Stelle werden außerdem Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung elektronisch übermittelt.[2]

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