Konzerne gehen teilweise dazu über, die aus Direktzusagen resultierenden Pensionsverpflichtungen der einzelnen Konzerngesellschaften ohne inhaltliche Änderung der Zusagen in konzerneigenen Pensionsgesellschaften zu bündeln. Bei aktiven Arbeitnehmern wird die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen durch einen Schuldbeitritt[1] bewirkt, was zur Folge hat, dass die Pensionsgesellschaft im Außenverhältnis neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einsteht. Im Innenverhältnis stellt die Pensionsgesellschaft die bislang allein verpflichteten Konzerngesellschaften vertraglich frei. Die gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern (Werkspensionären) bestehenden Pensionsverpflichtungen werden im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Pensionsgesellschaft ausgegliedert.[2]

Die Übertragung einer Pensionsverpflichtung kann sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase, darüber hinaus auch im Wege einer zivilrechtlichen Abspaltung[3] erfolgen.

Die betroffenen Arbeitnehmer wirken an den Vorgängen nicht mit. Ihre finanzielle Ausstattung erhält die Pensionsgesellschaft von den Konzerngesellschaften.

Keine lohnsteuerliche Auswirkungen

Lohnsteuerlich ergeben sich keine Folgen, da bei diesen Vorgängen weiterhin von einer Direktzusage des Arbeitgebers auszugehen ist. Ein Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung liegt nicht vor. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen durch die Pensionsgesellschaft führt zu Arbeitslohn. Die Pensionsgesellschaft kann für den Arbeitgeber mit Zustimmung des Finanzamts die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen und anstelle des Arbeitgebers den Lohnsteuerabzug vornehmen.[4]

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