Werden Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung arbeitsrechtlich zulässig abgefunden, unterliegt der Abfindungsbetrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht der Besteuerung, wenn der Abfindungsbetrag auf einen privaten Altersvorsorgevertrag des Arbeitnehmers (sog. "Riester-Vertrag") geleistet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge steuerfrei nach § 3 Nrn. 63, 66 oder § 100 Abs. 6 EStG geleistet wurden oder auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.[1] Die nachgelagerte Besteuerung setzt in diesem Fall erst bei Auszahlung der Leistungen aus dem Riester-Vertrag ein.

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