Wird die betriebliche Altersversorgung gleichzeitig über interne und externe Durchführungswege nebeneinander praktiziert, gelten für jeden Durchführungsweg die Freigrenzen i. H. v. 4 % der allgemeinen Rentenversicherung. Beispiele dafür sind Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung als interner Durchführungsweg neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung als externer Durchführungsweg.

Werden jedoch Direktzusage und Unterstützungskassenversorgung nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag nur einmal berücksichtigt werden.

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