In der Leistungsphase gehören Zuwendungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse zu den Versorgungsbezügen. Bei gesetzlich krankenversicherten Personen gehören diese Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Ferner ist der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der die Mitgliedschaft besteht.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.

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