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bAV: Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage / 3 Kapitalzahlungen als Versorgungsleistungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung

Versorgungsleistungen, die nicht laufend, sondern kapitalisiert in einer Summe ausgezahlt werden, stellen Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit[1] dar. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich

  • über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt
  • und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.[2]

Ein zusammengeballter Zufluss von Arbeitslohn in nur einem Veranlagungszeitraum führt beim Arbeitnehmer zu einer außergewöhnlichen Progressionsbelastung, die durch die ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte unter Anwendung der Fünftelregelung abgemildert wird.[3] Unschädlich ist, wenn die Vergütung während eines Kalenderjahres in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.[4]

 
Wichtig

Keine Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug

Die Fünftelregelung darf vom Arbeitgeber seit dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, weil regelmäßig erst nach Abschluss des Kalenderjahres abschließend beurteilt werden kann, ob es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Die Anwendung der Fünftelregelung wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers geprüft.

Der Arbeitgeber muss den steuerpflichtigen Arbeitslohn, für den eine Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich ist, aber von ihm mit dem allgemeinen Steuertarif dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 9 oder 10) weiterhin gesondert ausweisen. Die abschließende Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung trifft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wird der Arbeitnehmer nicht ohnehin verpflichtend zur Einkommensteuer veranlagt, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zur Berücksichtigun...

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