Bei einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Kindern gilt die maßgebende Altersgrenze von 25 Jahren (bei Versorgungszusagen seit dem 1.1.2007) bzw. 27 Jahren (bei Versorgungszusagen vor dem 1.1.2007) auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs (interne oder externe Teilung).

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