Art. 7 Entschädigung

Soweit eine Maßnahme nach diesem Gesetz enteignende Wirkung hat, ist der hiervon Betroffene angemessen in Geld zu entschädigen.

Art. 8 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Anordnungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

über ein nach Art. 2 Abs. 1 beschlagnahmtes Material anders als nach Art. 2 Abs. 3 verfügt oder zu verfügen versucht,

 

2.

sich hinsichtlich eines nach Art. 2 Abs. 2 mit einem Verpflichtungsverbot belegten Materials anders als nach Art. 2 Abs. 3 verpflichtet oder zu verpflichten versucht,

 

3.

einer nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 ergangenen Anordnung nicht umgehend nachkommt,

 

4.

eine nach Art. 4 gebotene Meldung nicht, nicht richtig, nicht umgehend oder nicht vollständig abgibt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet werden.

Art. 9a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

 

(1) In Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, werden die Wörter "Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag" durch die Wörter "Zeitpunkt" ersetzt.

 

(2[1]) Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.

1In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 60 folgende Angabe eingefügt:

"Art. 60a"

" 2Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020".

 

2.

Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt: "Art. 60a"

" 3Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020"

" 4Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt. 5Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt."

 

(3) In § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2020 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetzes (IfSG)" die Wörter "und des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG)" eingefügt.

[1] Der Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.

Art. 10 Einschränkung von Grundrechten

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freizügigkeit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 27. März 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9a Abs. 2 mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.

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