Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Mutterschaftsgeld. Auszahlung der Leistungen für die vorgeburtliche Schutzfrist in einer Summe
Leitsatz (amtlich)
1. Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs 1 MuSchG und § 24i SGB 5.
2. Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs 3 SGB 2 auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, ggf über § 11 Abs 2 S 3 SGB 2.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestätigt wurde.
Die Klägerin bezog vom Beklagten Arbeitslosengeld II. Zuletzt wurde mit Änderungsbescheid vom 20.08.2012 u. a. eine Leistung in Höhe von 281,11 Euro für den Monat September 2012 vorläufig bewilligt und auch Ende August 2012 ausgezahlt. Für die Zeit ab Oktober 2012 verzichtete die Klägerin später auf weitere Leistungen. Mitte November 2012 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld erhalten hatte. Nach dem vorgelegten Kontoauszug erhielt die Klägerin am 27.09.2012 für die Zeit vom 29.09.2012 bis 09.11.2012 ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 902,82 Euro ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 16.01.2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013, wurde das Mutterschaftsgeld als laufendes Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für September 2012 angerechnet und eine Rückzahlung in Höhe von 281,11 € für diesen Monat verfügt. Es handle sich um eine laufende Einnahme, da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung sei, die sich gerade nicht in einer einmaligen Zahlung erschöpfe. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II könne nicht zur Anwendung kommen, weil damit nur regelmäßig in größeren Zeitabständen zufließende Geldbeträge gemeint seien, etwa eine vierteljährliche Zinsauszahlung. Gegen den am 12.03.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 12.04.2013 Klage.
Mit Urteil vom 07.10.2013 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Zur Begründung bezog sich das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid. Die Berufung wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 11.10.2013 zugestellt.
Am Montag, den 11.11.2013 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Das Mutterschaftsgeld sei nicht ein laufendes, sondern ein einmaliges Einkommen und gemäß § 11 Abs. 3 SGB II erst ab Oktober 2012 zu berücksichtigen. Es sei nur eine einzige Zahlung geleistet worden. Die Frage, ob ein einmaliger Bezug von Mutterschaftsgeld laufendes Einkommen sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung liege hierzu nicht vor und die Entscheidung ergebe sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz.
Der Beklagte hat dahingehend Stellung genommen, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, da das Bundessozialgericht bereits entschieden habe, wie das Einkommen angerechnet werden müsse.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert von 281,11 Euro den Grenzwert von 750,- Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil es keinen Grund gibt, die Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht ist nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen. Eine obergerichtliche Entscheidung, wie Mutterschaftsgeld generell anzurechnen ist, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Sozialgericht keinen eigenen Rechtssatz hierfür aufgestellt.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, ist weder gerügt noch ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Notwendig wäre hierfür, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, mithin die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgem...