Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. Unfallereignis. länger anhaltende Einwirkungen: Stress. Tod im Hotelzimmer
Leitsatz (amtlich)
1. Während einer Dienstreise ist ein Versicherter nicht bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt.
2. Stress als solcher stellt sich nicht als Krankheit dar, sondern kann nur eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Symptomen und Beschwerden auslösen, die von Person zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten.
3. In Abgrenzung zum Berufskrankheitenrecht erfüllen länger anhaltende Einwirkungen, welche sich über mehrere Arbeitsschichten erstrecken grundsätzlich nicht den Unfallbegriff des § 8 SGB VII.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres 1967 geborenen und am 28./29.02.2012 verstorbenen Ehemannes A. (im Folgenden Versicherter genannt).
Der Versicherte reiste am 27.02.2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Bauleiter zu einer mehrtägigen Geschäftsreise nach D-Stadt. Für den Versicherten war im N-Hotel in D-Stadt vom 27. Februar bis 01.03.2012 ein Hotelzimmer gebucht. Er wurde am 29.02.2012 gegen 8:30 Uhr tot in seinem Hotelzimmer vom Hotelpersonal aufgefunden. Im Rahmen der Todesermittlung durch die Polizei D-Stadt vom 29.02.2012 lag der Versicherte beim Eintreffen der Polizei mit dem Rücken auf dem Fußboden. Die Leichenstarre hatte bereits eingesetzt. Der Versicherte war durch ein Dienstmädchen gegen 8:30 Uhr in seinem Hotelzimmer aufgefunden worden. Zu diesem Zeitpunkt lag der Verstorbene auf dem Bauch. Zwei weitere Dienstmädchen hatten den Verstorbenen auf den Rücken gelegt. Es stand ein eingeschalteter Laptop auf dem Highboard. Dabei war ein Programm "Reisekostenabrechnung" eingeschaltet. Zudem lag eine Mappe mit Quittungen neben dem Laptop. Das Bett war noch gemacht und unbenutzt. Die Schlüsselkarte wurde am 28.02.2012 um 19:32 Uhr zuletzt benutzt. Eine Fremdeinwirkung konnte nicht festgestellt werden.
Assistenzarzt J. vom Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum D-Stadt führte am 29.02.2012 eine äußere Leichenschau durch. Zusammenfassend wurden keine Zeichen für eine Fremdeinwirkung gefunden, auf den Befund wird Bezug genommen.
Am 02.03.2012 erfolgte eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber des Versicherten. Mit Schreiben vom 07.04.2012 teilte die Klägerin mit, dass sie davon ausgehe, dass es sich um einen Versicherungsfall handle. Sie teilte mit, dass ihr Ehemann an einer Erkältung litt und Ohrenschmerzen hatte. Einen HNO-Arzt besuchte er in D-Stadt nicht. Er sei als Bauleiter für einen Umbau zuständig gewesen. Dies führte zu erheblichem Stress. So habe er bei der Fahrt zum Flughafen bereits Sorge gehabt, das Flugzeug nicht zu erreichen.
Ursache für die Erkrankung des Versicherten sei der durch die Reise bedingte Stress gewesen.
Anlässlich einer durchgeführten Obduktion teilten Professor Dr. L., Fachärztin für Rechtsmedizin, und Assistenzarzt J. vom Institut für Rechtsmedizin mit Schreiben vom 07.03.2012 der Klägerin mit, dass das Herz ihres Mannes eine Reihe von krankhaften Veränderungen aufgewiesen habe. Das kritische Herzgewicht sei deutlich überschritten, die Herzinnenhaut sei bindegewebig umbaut und die Herzschlagadern seien mittelgradig verkalkt gewesen. Aufgrund dieser Befunde hätte es zu jeder Zeit zum Auftreten von sogenannten bösartigen Herzrhythmusstörungen mit Kreislaufstillstand, rascher Bewusstlosigkeit und nachfolgendem Tod kommen können. In den Atemwegen haben sich Zeichen einer Entzündung befunden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es zu einem Herzversagen des krankhaft veränderten Herzens vor dem Hintergrund einer möglichen viralen Infektion (z.B. "Grippe") mit Entzündung der Herzmuskulatur gekommen sei. Mit weiterem Schreiben vom 02.04.2012 teilten Professor Dr. P., PD Dr. S. und Assistenzarzt J. der Klägerin mit, dass sich bezüglich des Todeszeitpunkts ein Zeitintervall von den späten Abendstunden des 28.02.2012 bis in die frühen Morgenstunden des 29.02.2012 ergeben habe. Unter Würdigung aller Befunde sei davon auszugehen, dass der Tod des Versicherten in der zweiten Nachthälfte und somit am 29.02.2012 eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 05.06.2012 lehnte die Beklagte Leistungen bezüglich des Todes des Versicherten ab. Dabei verneinte die Beklagte den inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod des Versicherten. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung wurde eine St...