Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeldberechnung. Selbstständiger. Erzielen von Einkommen. keine Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum. tatsächliche Einnahmen im Bezugszeitraum für vorher erbrachte Leistungen
Leitsatz (amtlich)
"Erzielen" im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedeutet unter Zugrundelegung des modifizierten Zuflussprinzips bei selbständig Tätigen, dass das Entgelt in dem Zeitraum erzielt worden ist, für den es wegen der erbrachten Leistung gezahlt worden ist, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem es tatsächlich gezahlt wurde.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes in Höhe von weiteren EUR 754,96 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes für den ersten Lebensmonat des Kindes X., geb. 2007, streitig.
Der 1978 geborene Kläger ist Vater des Kindes X..
Mit dem am 26.09.2007 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger Elterngeld für den ersten Lebensmonat sowie für den 13. Lebensmonat des Kindes X.. Er gab dabei an, selbständig tätig zu sein und legte Einnahmeübersichten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vor. Die Betriebsausgaben gab er geschätzt mit 25.000 EUR an. Außerdem legte er den Steuerbescheid für 2005 vor.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 04.12.2007 vorläufig Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes X. in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR sowie für den 13. Lebensmonat in Höhe des Höchstbetrages von 1.800 EUR.
Bei der Berechnung des Elterngeldes für den ersten Lebensmonat ging der Beklagte von einem Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit wegen Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum in Höhe von 13.103,28 EUR aus. Das durchschnittliche monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes wurde mit dem Höchstbetrag von 2.700 EUR angesetzt. Das hieraus errechnete Elterngeld wurde auf den Mindestbetrag von 300 EUR aufgestockt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er zwar im Juli 2007 Einnahmen gehabt habe. Diese Einnahmen in Höhe von brutto 22.393,42 EUR seien für Beratungsleistungen im Monat Mai am 31.05.2007 in Rechnung gestellt worden. Aufgrund vertraglicher Regelung habe er ein Zahlungsziel von 30 Tagen gewährt. Eingegangen sei die Zahlung am 04.07.2007 und damit vor Beginn der Elternzeit. Während des ersten Lebensmonats des Kindes habe er daher keinerlei selbständige Tätigkeit ausgeübt, die Einnahmen hätten daher nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2008 zurückgewiesen. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes sei das im Bezugszeitraum erzielte Erwerbseinkommen. Es greife das steuerliche Zuflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG), so dass allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend seien, unabhängig davon, wann die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Zwar sei das Einkommen mit 22.393,42 EUR zu hoch angesetzt worden, da dieses am 04.07.2007 und damit vor Beginn des Bezugszeitraums zugeflossen sei. Allerdings sei aus einer Rechnung vom 30.06.2007 eine Zahlung in Höhe von 19.161,38 EUR am 02.08.2007 eingegangen. Auch unter Berücksichtigung dieses verminderten Einkommens ergebe sich für den ersten Lebensmonat lediglich Elterngeld in Höhe von 300 EUR.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2008, eingegangen beim Sozialgericht München am 07.04.2008, Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger seine Erwerbstätigkeit während des ersten Lebensmonats des Kindes X. eingestellt habe. Eingehende Rechnungsbeträge, die auf Arbeitsleistungen beruht hätten, die außerhalb des Bezugszeitraums erbracht worden seien, hätten nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Das Zuflussprinzip des § 11 EStG sei nicht anwendbar. Ein selbständig Tätiger habe keinen Einfluss darauf, wann Rechnungsbeträge eingehen würden; es sei nicht Sinn und Zweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Selbständige faktisch vom Bezug des Höchstbetrages von Elterngeld auszuschließen. Der Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 23.04.2008 darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung von § 11 EStG Einkommen im Bezugszeitraum erzielt worden sei und sich daher nur Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages ergebe.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2008 verurteilt, dem Kläger für...