Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Eigenkündigung wegen fehlerhafter Urlaubsabrechnung durch den Arbeitgeber. Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes. fehlender Versuch der Beseitigung der Unregelmäßigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Kein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe, wenn nicht zunächst beim Arbeitgeber das Vorliegen der Störung des Arbeitsverhältnisses angezeigt und dieser zur Abhilfe aufgefordert wird.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2012 bis 23.12.2012 wegen einer Arbeitsaufgabe.

Nachdem der Kläger am 21.09.2012 sein Arbeitsverhältnis bei der Fa. B. (H) zum 30.09.2012 gekündigt hatte, meldete er sich am 04.10.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). In seiner Stellungnahme zur Arbeitsaufgabe gab er an, H habe ihn bzgl. seiner Urlaubsansprüche benachteiligt. Eine Angabe dazu, was er zur Beseitigung dieser Gründe unternommen habe, machte er ebenso wenig wie zur Frage, warum er keinen Versuch zur Beseitigung der Gründe unternommen habe. H teilte auf Anfrage der Beklagten mit, die Abrechnung des Urlaubes erfolge über die Urlaubskasse M.. Der Kläger verstehe offenbar nicht, dass sich sein Anspruch bei Inanspruchnahme von Urlaub bei der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (U) dann auch wieder mindere.

Mit Bescheid vom 07.11.2012 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.10.2012 bis 23.12.2012 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei H durch eigene Kündigung selbst gelöst und hätte voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Der Anspruch auf Alg mindere sich um 112 Tage. Nachdem auch für die Zeit vom 24.12.2012 bis 30.12.2012 (Bescheid vom 07.11.2012) und für die Zeit vom 31.12.2012 bis 06.01.2013 (Bescheid vom 08.11.2012) jeweils Sperrzeiten wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung und wegen eines Meldeversäumnisses bezüglich des Vorsprachetermins am 10.10.2012 festgestellt wurden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.01.2013, 05.02.2013, 07.03.2013, 16.04.2013, 14.06.2013, 14.08.2013, 16.09.2013 und 15.10.2013 Alg iHv 25,18 € täglich ab dem 07.01.2013.

Mit dem gegen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe wegen des Betruges durch H gekündigt. Diese habe Urlaub abgezogen, obwohl ein solcher gar nicht genommen worden sei. Überstunden seien über Jahre hinweg nicht ausgezahlt worden. Er und sein Rechtsanwalt hätten H angeschrieben. Dazu legte er je ein Schreiben eines von ihm beauftragten Rechtsanwaltes vom 16.10.2010 an ihn und an die U sowie ein Schreiben von ihm ohne Datum an H vor. In Letzterem führte er aus, er habe von 2008 bis 2012 nur an 71 Tagen Urlaub genommen. U müsse noch 54 Tage zahlen. Das Schreiben enthielt folgende Urlaubsaufstellung:

- 20.12.2008-05.01.2009: 10 Tage

- 21.12.2009-06.01.2010: 10 Tage

- 20.12.2010-06.01.2011: 8 Tage + 2 Tage bei 01.11.2010

- 20.12.2011-06.01.2012: 8 Tage

- 08+09/2011: 14 Tage; Oktober "Mallorca"

- 02/2012: 3 Tage und 03/2012: 1 Tag

- 06/2012: 6 Tage wegen Umzug; 21.09.-30.09.2012: 7 Tage

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2012 zurück. Ein eindeutig schädigendes Verhalten von H sei nicht nachgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe einen wichtigen Grund für seine Kündigung gehabt. So habe er beispielsweise im August 2012 43 Stunden zu wenig ausgezahlt bekommen. U.a. hat er ein Schreiben an H ohne Datum vorgelegt, wonach er die falsche Abrechnung von folgenden Tagen moniert hat:

- 2009 April 4 Tage

- 2010 März 2 Tage, Juli 9 Tage, Oktober 5 Tage, November 7 Tage

- 2011 August 5 Tage

- 2012 August 5 Tage

Mit Urteil vom 19.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein betrügerisches Verhalten des Arbeitgebers sei nicht nachgewiesen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.12.2013.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sein Arbeitgeber sei schon früher bei der Beklagten gewesen und habe versucht, ihn wegen Insolvenz zu entlassen. Er sei ein Betrugsopfer seines Arbeitgebers. 2009 und 2010 sei er nur jeweils acht Tage über die Weihnachtsfeiertage im Urlaub gewesen. Er hat weiter folgende Urlaubsaufstellung vorgelegt:

- 12/2008: 8 Tage

- 12/2009: 8 Tage

- 12/2010: 8 Tage

- 03/2011: 1 Tag

- 09/2011: 9 Tage

- 12/2011: 6 Tage

- 03/2012: 2 Tage

- 06/2012: 6 Tage

- 09/2012: 7 Tage

Weiter hat er dem Gericht eine von ihm korrigierte Liste des Arbeitgebers übersandt. Danach seien die Angaben, er habe vom 19.-29.07.2010 an 9 Tagen, vom 04.-08.10.2010 an 5 Tagen, vom 24.-30.11.2010 an 5 Tagen und vom 01.-05.08.201 an 5 Tag...

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