nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 20 U 551/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 14/04 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2000 aufgehoben und die Klage gegen die Auflage zu Ziffer 1 a des Genehmigungsbescheides vom 14.06.1996 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auflage, mit der die Beklagte ihre aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Gründung einer GmbH durch die Klägerin verband.

Am 30.11.1994 wandte sich die klagende Berufsgenossenschaft an das Bundesversicherungsamt (nachfolgend: Beklagte). Sie teilte mit, ihr Vorstand habe die Einrichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des § 719 a Reichsversicherungsordnung (RVO) in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen. Die Gesellschaftereinlage solle 200.000,00 DM betragen und aus Rücklagemitteln der BG bestritten werden. Die GmbH mit dem Namen "Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH" (BfAG) werde Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) übernehmen. Die entsprechenden Unterlagen, wie Gesellschaftsvertrag, Niederschriften über die Vorstandssitzungen und anderes seien beigefügt.

Als Gegenstand des Unternehmens wurde im Gesellschaftsvertrag die Beratung, Information und Aufklärung von Unternehmen über arbeits- und gesundheitsbezogene Präventivmaßnahmen bezeichnet. Zweck der GmbH sei die Förderung und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Gesellschaft verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Stammkapital betrage 200.000,00 DM und werde in voller Höhe vom Alleingesellschafter, nämlich der Klägerin, gehalten. Gesellschaftsorgane seien die Geschäftsführung, der Beirat und der Alleingesellschafter (Fassung des Gesellschaftsvertrags vom 21.09.1995). Geschäftsführer seien entweder der Hauptgeschäftsführer der Klägerin allein oder dieser zusammen mit dem jeweiligen Leiter des technischen Aufsichtsdienstes oder dem Leiter der Prävention der Klägerin. Der Beirat bestehe aus sechs Mitgliedern des jeweiligen Vorstands der Beklagten. Ihm gehörten der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sowie je zwei Mitglieder aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten an. Der Beirat habe die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen. Daneben habe er auch eigene Geschäfte wahrzunehmen, wie den Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Personen, deren Bruttojahresentgelt über 100.000,00 DM liege, die Bestellung des Prokuristen und anderes. Der Gesellschafterversammlung obliege die Entscheidung über die Teilung von Geschäftsanteilen, die Auflösung der Gesellschaft und ähnliches. Bei Auflösung der Gesellschaft solle deren Vermögen, soweit dieses die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von der Klägerin geleisteten Sacheinlagen übersteigen würden, an die Klägerin fallen.

Die nachfolgend zwischen den Beteiligten geführte Korrespondenz konzentrierte sich auf Fragen, ob die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 719 a RVO mit der Möglichkeit eines Anschlusszwangs für die bei der Klägerin versicherten Unternehmen in einer privatrechtlichen Organisationsform rechtlich umsetzbar sei, wie die Vergütungen der Gesellschaftsorgane und Angestellten zu regeln seien, ob ein Stimmbindungsvertrag zwischen der Klägerin als Selbstverwaltung und der von ihr in die Aufsichtsgremien der Gesellschaft entsandten Personen geschlossen werden sollte und auf welche Weise die Prüfrechte der Beklagten sichergestellt und im Gesellschaftsvertrag verankert werden könnten. Am 25.04.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Antrag auf Errichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes in der Rechtsform einer GmbH sei genehmigungsfähig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Daraufhin änderte die Klägerin in mehreren Punkten den Gesellschaftsvertrag ab (Fassung vom 21.09.1995) und beantragte am 20.09.1995 eine Vorabgenehmigung. Unter anderem regelte sie wegen des von der Beklagten gewünschten Prüfrechts in § 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrags, dass die Geschäftsführung auf Verlangen des Alleingesellschafters alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen habe, die dieser oder seine Aufsichtsbehörde zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage benötige. Sie legte den Entwurf einer Satzungsänderung vor. Darin war die Einrichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes nach § 719 a RVO als Teil der Verwaltung der Klägerin vorgesehen. Diese Abteilung sollte sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 AsiG auch der Hilfe Dritter - also auch der GmbH - bedienen können. Ein Anschlusszwang, so führte die Klägerin aus, lasse sich so öffentlich-rechtlich umsetzen. Mit der Gründung einer GmbH w...

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