Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger zutreffend seines Amtes als Vorstand enthoben hat.
Der 1950 geborene Kläger war seit 01.01.1996 Vorstand der B. BKK (alt). Aus der Sicht des Vorstandsvorsitzenden des BKK-Landesverbandes Bayern gab es mindestens seit 1999 Spannungen zwischen dem BKK-Landesverband und dem Kläger, die daraus entstanden, dass der Eindruck bestand, die Rechnungslegung des Vorstandes sei nicht korrekt. Nach der Vereinigung der B. BKK (alt) mit einer weiteren BKK zur B. BKK (neu) zum 01.06.2002 wurde der Kläger für die Dauer von sechs Jahren als Mitglied des Vorstandes gewählt. Da laut Satzung der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, war der Kläger alleinverantwortlicher Vorstand dieser Kasse. Ebenfalls am 01.06.2002 wurde ein Anstellungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger geschlossen, der für die Dauer vom 01.06.2002 bis 31.05.2008 gelten sollte. Die B. BKK ist am 01.07.2002 in der BKK E. (neu) aufgegangen.
Am 17.10.2002 wurde dem Kläger von den behandelnden Ärzten Dres. W. Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Vom 28.10.2002 bis 15.11.2002 befand sich der Kläger in stationärer Reha-Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zum 31.12.2002 auf Wunsch des Klägers beendet. Bereits im November 2002 war von der Beklagten ein Auftrag zur Überprüfung der Finanzsituation seit 1999 gegeben worden. Das am 11.12.2002 erstellte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf E. & Y. kam zu dem Ergebnis, die Liquiditätsentwicklung erfordere umgehend Finanzierungsmaßnahmen zur Stabilisierung bzw. Verbesserung der finanziellen Situation. In der Sitzung des Verwaltungsrats der Beklagten am 19.12.2002, an der der Kläger teilnahm, wurde allgemein festgestellt, dass der Haushaltsplan 2003 nicht korrekt gebucht sei. Mit Schreiben vom 03.03.2003 teilte der Kläger dem Vorstandsvorsitzenden des Landesverbandes mit, die Beklagte weise zum Jahresabschluss voraussichtlich einen Überschuss der Ausgaben in Höhe von 5.174.000,00 EUR aus, dabei seien alle noch nicht bezahlten Krankenhausrechnungen des Jahres 2002 berücksichtigt worden. Am 09.04.2003 fand erneut eine Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten statt, dabei gab der Kläger an, der Haushaltsplan 2003 werde mit einem Überschuss der Einnahmen von 2,8 Millionen EUR abschließen. Mit Schreiben vom 11.04.2003 wurde der Kläger dann vom Landesverband darauf hingewiesen, es bestehe Handlungsbedarf, weil der Beitragssatz unter dem Beitragsbedarf und das Vermögen unter dem Mindestvermögen liege. Daraufhin erhöhte der Kläger mit Vorstandsbeschluss vom 22.04.2003 den Beitragssatz um 0,7 v.H. auf 14,9 % ab 01.05.2003 und informierte hiervon den Landesverband sowie den Verwaltungsrat. Der erhöhte Kostenbedarf wurde mit liegengebliebenen und jetzt erst aufgetauchten Krankenhausrechnungen begründet. Mit Schreiben vom 16.05.2003 forderte der BKK-Landesverband den Verwaltungsrat der B. BKK auf, den Kläger von seinen Aufgaben als Vorstand zu entbinden bzw. ihn seines Amtes zu entheben. Der Kläger wurde hierzu gehört. Bereits mit Schreiben vom 30.05.2003 hatte der Kläger gebeten, ihn aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt als Vorstandsvorsitzender zum 30.06.2003 zu entbinden. Der Verwaltungsrat setzte eine weitere Sitzung zum 04.06.2003 an, wozu Herr S. und Herr A. vom BKK-Landesverband eingeladen wurden. Diese legten dem Verwaltungsrat vor der Sitzung einen Entwurf eines Bescheides über die Enthebung des Klägers vom Amt als Vorstand vor. Laut Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 04.06.2003 wurde von Herrn S. von einer auf dauernde Dienstunfähigkeit gestützten Entbindung zum 30.06.2003 aus rechtlichen Gründen abgeraten. Dienstrechtlich sei der Vorstandsvertrag wegen der zeitlichen Befristung nicht kündbar. Zum Prozessrisiko wurde von Seiten des Landesverbandes ausgeführt, die Hauptsacheverfahren würden bis zu rechtskräftigen Entscheidungen Jahre dauern. Es könne anschließend mit Herrn W. eine einvernehmliche Regelung über alternative Modalitäten der Beendigung der Zusammenarbeit getroffen werden. Die Vertreterversammlung beschloss, den Kläger wegen Vertrauensentzugs und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung seines Amtes als Vorstand zu entheben. Das Dienstverhältnis sollte mit sofortiger Wirkung nach § 626 BGB gekündigt werden. Die Amtsenthebung erfolgte mit Bescheid vom 10.06.2003, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verwaltungsrat musste nach Abwicklung aller Umstände davon ausgehen, dass die vom Vorstandsvorsitzenden begangenen und von ihm zu verantwortenden Vorstöße nach Art, Inhalt sowie Auswirkung auf die Belange der B. BKK von so erheblichem Gewicht sind, dass der Vorstandsvorsitzende unter den Gesichtspunkten sowohl eines nicht mehr vorhandenen Vertrauensverhältnisses als auch...