Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Leistungen aus einem privatärztlichen Liquidationspool beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
1. Die 1960 geborene Klägerin ist bei dem Beigeladenen zu 2) beschäftigt als medizinisch technische Assistentin im Laborbereich der Medizinischen Innenstadtklinik M. . Dort wird sie auch tätig, wenn der jeweilige Chefarzt bzw. Ordinarius privatärztliche Leistungen erbringt. Dieser führt Teile der darauf beruhenden privatärztlichen Liquidation in einen Pool ab, aus welchem die Beschäftigten der Klinik Beteiligungen erhalten. Die Leistungen aus diesem Liquidationspool rechnet der Beigeladene zu 2) dergestalt ab, dass er die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abführt und die verbleibenden Nettobeträge den Beschäftigten auskehrt.
Am 16.10.2001 begehrte die Klägerin von der Beklagten als zuständiger Einzugsstelle die Feststellung, dass die aus der Poolbeteiligung für das Jahr 1999 an sie gezahlte Leistung von 2.800,00 DM
1. nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln sei, hilfsweise
2. im Falle der Beitragspflichtigkeit die Arbeitgeberanteile vom Beigeladenen zu 2) selbst zu tragen sein müssten.
Sie machte geltend, die Unterstützung des jeweiligen Chefarztes bzw. Ordinarius bei dessen privatärztlicher Tätigkeit erfolge nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das nur mit dem Beigeladenen zu 2) bestehe. Die Leistungen des Chefarztes bzw. Ordinarius seien somit Zuwendungen Dritter und kein Arbeitsentgelt. Zumindest handele es sich um Trinkgeld oder eine als Trinkgeld einzuordnende Leistung, so dass DM 2.400,00/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei seien. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 2) den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil nicht zu Lasten der Klägerin aus der Poolbeteiligung abziehen dürfe.
Mit Bescheid vom 26.11.2001 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab, weil die Leistungen aus der Poolbeteiligung steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn auch von Dritten gezahlt, seien. Davon seien Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil abzuführen, weil der Beigeladene zu 2) nicht aus eigenen Mitteln den Liquidationspool erhöhen müsse, um daraus dann den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Ein dagegen erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002).
2. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat die Klägerin geltend gemacht, die Leistungen aus dem Liquidationspool seien nicht Arbeitsentgelt, sondern Schenkungen des jeweiligen Chefarztes bzw. Ordinarius. Selbst falls Arbeitsentgelt anzunehmen sei, wäre die Leistung als Trinkgeld zu qualifizieren, welches im Rahmen des Einkommensteuergesetzes steuer- und damit auch beitragsfrei sei. Denn der jeweilige Chefarzt bzw. Ordinarius sei nicht Arbeitgeber der Klägerin, zudem bestehe zur Mitarbeiterbeteiligung aus dem Liquidationspool für das nichtärztliche Personal keine gesetzliche und auch keine vertragliche Regelung.
Das Sozialgericht hat im Einvernehmen mit den Beteiligten die Klage in zwei Verfahren getrennt, die Frage der Berechtigung zum Abzug des Arbeitgeberanteiles zu Lasten des Liquidationspools als eigenständiges Verfahren behandelt und aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten zum Ruhen gebracht.
Mit Urteil vom 23.11.2004 hat das Sozialgericht die Klage im noch anhängigen Umfange abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Leistungen aus den Poolbeteiligungen seien auch für nichtärztliches Personal beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dazu zählten auch Zuwendungen eines Dritten, denn es handele sich um eine zusätzliche Form der Vergütung für geleistete Arbeit, welche ohne das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2) nicht denkbar wäre. Zwar bestehe für die Beteiligung am Liquidationspool keine gesetzliche und auch keine vertragliche Grundlage und auch der betroffene Chefarzt/ Ordinarius habe bestätigt, dass kein Rechtsanspruch auf die Mitarbeiterbeteiligung für das nichtärztliche Personal bestehe. Arbeitsentgelte aus einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne lägen aber auch dann vor, wenn insoweit kein Rechtsanspruch und kein direkter Zusammenhang mit diesem bestehe. Es reiche aus, dass ein mittelbarer Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung deshalb bestehe, weil die Zahlungen aus dem Pool Leistungsanreize für besonderes Engagement seien und die Klägerin eine Gegenleistung insofern erbracht habe, als sie außergewöhnliches Engagement bei der Restrukturierung des Laborbereiches zu einem Zentrallabor gezeigt habe. Es liege keine Trinkgeldzahlung vor, eine willkürliche Ungleichbehandlung mit der Regelung für Trinkgelder z.B. im Kellner- oder Taxibereich bestehe nicht.
3. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und gelt...